VG Stuttgart: Serbische Ausreisebeschränkungen erfüllen derzeit Verfolgungsvoraussetzungen für Roma

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Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat in einem Urteil vom 25.03.2014 – A11 K 5036/13 – festgestellt, dass derzeit für Roma aus Serbien die Voraussetzungen für die Flüchtlingsanerkennung vorliegen.

Das Gericht führt in der Entscheidung aus,  dass Angehörige der Roma in jüngster Zeit durch den serbischen Staat in ihren elementaren Rechten auf Freizügigkeit beschnitten und zudem kriminalisiert werden, weil sie von dem Menschenrecht der freien Ausreise Gebrauch machen.

Entscheidend stellt das Gericht auf den neu eingeführten § 350a des serbischen StGB ab, der vor dem Hintergrund der Debatte über die Visumsfreiheit zu sehen und zu würdigen ist. Nach Absatz 1 dieser Regelung haben Asylbewerber allein wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland mit strafrechtlicher Verfolgung und Verurteilung zu rechnen.

Das Gericht war auch davon überzeugt, dass die neuen serbischen Ausreise- und Grenzkontrollbestimmungen ausdrücklich dazu bestimmt sind und auch dazu eingesetzt werden, Angehörige von Minderheiten – insbesondere die Angehörigen der Roma – die Ausreise aus Serbien zu erschweren oder diese unmöglich zu machen.

Diese Einschätzung stützte das Gericht auf die aktuelle Auskunftslage und die Erklärungen der Zeugin Dr. W. in der mündlichen Verhandlung und wird durch die Information des Regional Center for Minorities, wonach Bestrafungen nach dem neuen serbischen Meldegesetz selektiv gegen Roma erfolgten, bestätigt.

Das Gericht hat Stellung genommen zu der Bedeutung der Ausreisefreiheit:  

Die Ausreisefreiheit ist die Grundlage für jeden Menschen, Herrschaftsverhältnissen zu entgehen, mit denen der Einzelne aufgrund abweichender politischer Überzeugung nicht übereinstimmt, seine Religion frei leben zu können, wenn dies im Heimatland nicht möglich ist (cuius regio, eius religio und das hieran anknüpfende ius emigrandi) oder sich aus sozial oder wirtschaftlich bedrängter Lage zu befreien und andernorts sein Glück zu suchen.

Für  Angehörige der Roma sind Lebensverhältnisse der Betroffenen nach Auffassung des Gerichtes in Serbien derzeit kaum erträglich und die Möglichkeiten zur Selbsthilfe eingeschränkt.

Es gibt kaum Möglichkeiten der Selbsthilfe, weil für diesen Personenkreis nach übereinstimmender Auskunftslage kaum ein Zugang zur Arbeitswelt und zu Bildungsmöglichkeiten besteht. Aufgrund bürokratischer Anforderungen sind Roma von Sozialleistungen weitgehend ausgeschlossen, aufgrund ihrer prekären wirtschaftlichen Lage sind sie oft auch nicht in der Lage von Angeboten des Gesundheitssystems Gebrauch zu machen, wie eine extrem hohe Kindersterblichkeit und eine deutlich niedrigere Lebenserwartung belegt.

Mitgeteilt von RA Ulrich Hekler

Rechtsanwalt Hekler berät im Bereich des Einbürgerungs- und Ausländerrechtes bundesweit. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Mitglied im Deutschen Anwaltsverein und Mitglied des Arbeitskreises für Ausländer- und Asylrecht


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