VGH Mannheim: Scheidung von einer/einem Deutschen im Heimatland kann gegen eine Verwurzelung sprechen

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Der VGH Mannheim hat am 26.02.2014, AZ: 11 S.2534/13 in seiner Entscheidungsbegründung ausgeführt, dass auch aus dem Grunde eine Verwurzelung in Deutschland ausscheiden kann, wenn der Ausländer bei der Wahl des Scheidungsorts zwischen Deutschland und einem Drittstaat im Heimatland die Ehe auflösen lässt.

Eine Scheidung sei ein elementarer Vorgang. Hierbei müsse eine konkrete intensive Verbindung zum Heimatland bestehen. Eine Entwurzelung scheide daher nach Ansicht des VGH Mannheims aus:

"Schließlich habe der Kläger durch das von ihm der Ausländerbehörde gegenüber vorgelegte Scheidungsurteil eines serbischen Familiengerichts auch belegt, wie sehr seine Verbindung zum Heimatland noch bestehe. Ein so elementarer Vorgang wie die Auflösung einer zuvor hier im Inland geführten Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen sei vom Kläger nicht etwa bei einem deutschen Familiengericht bewirkt worden. Es könne daher keine Rede davon sein, dass der Kläger als „faktischer Inländer" angesehen werden müsse, der wegen vollkommener „Verwurzelung" im Bundesgebiet bei gleichzeitiger „Entwurzelung" vom Heimatland wegen einer bestehenden Unzumutbarkeit i.S.v. Art. 8 Abs. 2 EMRK zum Schutz seines Familien- und Privatlebens nicht auf eine Rückkehr nach Serbien verwiesen werden dürfe."

Weiter hat der VGH ausgeführt, dass im Fall des § 31 AufenthG (= Aufenthaltserlaubnis aufgrund Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft) die Vorschrift des § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht anzuwenden ist, weil der Anwendungsbereich des § 31 AufenthG  keinen Fall des Familiennachzugs mehr betrifft und nicht mehr in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG fällt.

Anders formuliert: Nach dem VGH gilt der § 27 III S.2 AufenthG nur die Fälle des origiären Familiennachzugs (§§ 28, 30, 32 etc) , aber nicht, wenn ein eigenständiges Aufenthaltsrecht (wie bei Jugendlichen über 18 oder bei Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft) nach § 31 AufenthG im Raum steht.

Grund für die Differenzierung ist, dass die Einschränkung des § 27 III S.2 AufenthG (=Ausnahme bei Vorliegen eines Ausweisungsgrundes) durch die Wertentscheidung der Verfassung nach Art. 6 I GG (Schutz der Ehe und Familie) begründet wird. Die Fallgruppen des § 31 AufenthG (= der Betroffene hat ein unabhängiges Aufenthaltsrecht vom Stammberechtigten) erstrecken sich gerade nicht auf diese Fälle.

Mitgeteilt von RA Ulrich Hekler

Rechtsanwalt Hekler berät im Bereich des Einbürgerungs- und Ausländerrechtes bundesweit. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Mitglied im Deutschen Anwaltsverein und Mitglied des Arbeitskreises für Ausländer- und Asylrecht.


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