Vollstreckung gegen Neckermann Neue Energien AG erfolgreich! Kunde überglücklich!

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Hagen, den 10.11.2015. „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst!“ Auf diese Redensart kann hier Rechtsanwalt Ralf Buerger, auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, nur nochmals hinweisen. Heute konnten wir für unseren Mandanten im Rahmen der Zwangsvollstreckung erfolgreich einen beträchtlichen Geldbetrag realisieren. Die Freude darüber war groß.

Unser Mandant schloss mit der Neckermann Neue Energien AG (Neckermann) einen qualifizierten Nachrangdarlehensvertrag (partiarisches Darlehen). Hierbei fungierte der Mandant als Nachrangdarlehensgeber, Neckermann als Nachrangdarlehensnehmerin.

Der Vertrag wurde ausschließlich über den Postweg geschlossen. Dem Mandant stand daher ein Widerrufsrecht gemäß der §§ 312g, 355 BGB zu. Die zweiwöchige Widerrufsfrist hat mangels der Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung durch die Beklagte nicht zu laufen begonnen.

Aufgrund des erfolgten Widerrufs und des hieraus entstandenen Rückabwicklungsverhältnisses hat Neckermann die vom Mandanten empfangenen Leistungen zurück zu gewähren. Bei dem geschlossenen Vertrag handelt es sich nämlich um einen sog. Fernabsatzvertrag (§ 312c BGB) über Finanzdienstleistungen.

Das Nachrangdarlehen stellt einen Verbrauchervertrag i.S.d. der §§ 312 Abs. 1, 310 Abs. 3 BGB dar. Es handelt sich um einen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand habt. Der Anleger (= der Verbraucher) vergütet den Nachrangdarlehensnehmer/Neckermann (= den Unternehmer) für deren Leistung. Leistungspflichten des Nachrangdarlehensnehmers sind die Abnahme des Darlehens sowie die Rückzahlungsverpflichtung. Neckermann vergütet die Darlehenshingabe als Gegenleistung mit Zinsen (vgl. Ziffer 3 der Angebote über den Abschluss eines Nachrangdarlehensvertrags).

Der Vertrag wurde unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen (hier: Brief). Angebot und Annahme wurden ausschließlich per Brief übermittelt. Der Vertragsschluss erfolgte im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems.

Neckermann hat die personellen, sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen geschaffen, die notwendig sind, um Geschäfte im Fernabsatz zu tätigen. Neckermann handelt hierbei planmäßig, die Kunden/Verbraucher schicken Neckermann die Angebote, die diese dann annimmt.

Die von Neckermann im Vertrag verwendete Widerrufsbelehrung entspricht sehr häufig nicht dem im Abschlusszeitpunkt des Vertrags geltenden Musters der Anlage 1 zu Artikel 246 § 2 Absatz 3 Satz 1 EGBGB.

Da es sich um einen Fernabsatzvertrag handelt, ist gemäß Gestaltungshinweis [3] der Musterbelehrung dem Satz 2 („Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform“) folgender Passus hinzuzufügen: „jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB.“

Auch § 356 Abs. 3 BGB sieht vor: Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Artikels 246b § 2 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 oder § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt. Satz 2 ist auf Verträge über Finanzdienstleistungen nicht anwendbar.

Neckermann hatte es vorliegend jedoch unterlassen, gegenüber dem Mandanten die Pflichtangaben gemäß Art. 246 b § 1 EGBGB zu machen.

Entsprechend Art. 246 b § 1 EGBGB ist der Unternehmer nach § 312d Abs. 2 BGB verpflichtet, dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks, bei Fernabsatzverträgen in einer dem benutzten Fernkommunikationsmittel angepassten Weise, u.a. folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

  • seine Identität, anzugeben ist auch das öffentliche Unternehmensregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer oder gleichwertige Kennung (Nr. 1),
  • die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmers und die für seine Zulassung zuständige Aufsichtsbehörde (Nr. 2),
  • die Identität des Vertreters des Unternehmers in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, wenn es einen solchen Vertreter gibt, oder die Identität einer anderen gewerblich tätigen Person als dem Anbieter, wenn der Verbraucher mit dieser Person geschäftlich zu tun hat, und die Eigenschaft, in der diese Person gegenüber dem Verbraucher tätig wird (Nr. 3),
  • eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht (Nr. 16).

Dies ist vorliegend nicht geschehen, sodass die Informationen unvollständig erfolgten. Eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht ist somit nicht gegeben, die Widerrufsfrist hat nicht begonnen. Der Widerruf konnte und kann somit noch erklärt werden.

Bei Rückfragen hilft Ihnen Rechtsanwalt Ralf Buerger, auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, gern.


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