Was ist bei Neckermann Neue Energien AG los?

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Zahlungen der Neckermann Neue Energien AG geraten ins Stocken

Viele Verbraucher schlossen mit der Neckermann Neue Energien AG qualifizierte Nachrangdarlehensverträge (partiarische Darlehen). Hierbei fungierten die Verbraucher als Nachrangdarlehensgeber, die Neckermann Neue Energien AG als Nachrangdarlehensnehmerin.

Die Verträge wurden regelmäßig über den Postweg bzw. außerhalb der Geschäftsräume über ein Vertriebssystem geschlossen.

Die Angebote waren u.a. in der Form ausgestaltet, dass der Verbraucher den Nachrangdarlehensbetrag binnen zwei Wochen ab dem Datum der Unterzeichnung des Angebots an die Neckermann Neue Energien AG zahlt.

Die Angebote waren aber auch in der Form ausgestaltet, dass der Verbraucher den Nachrangdarlehensbetrag in monatlichen Raten – zahlbar zum Monatsersten – zu je XXX EUR an die Neckermann Neue Energien AG zahlt. Die Zahlung sollte ab dem ersten Monat des auf das Datum der Unterzeichnung des Angebots folgenden Monats beginnen.

Die Verbraucher erhielten dann ein Zertifikat zum Nachrangdarlehen NE – und der Geldeingang wurde bestätigt.

Zahlreiche Verbraucher melden nunmehr Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Erreichbarkeit und der fälligen Zahlungen seitens der Neckermann Neue Energien AG. Daraus resultierende Kündigungen werden zurückgewiesen.

„Kündigungen während der Laufzeit seien ausgeschlossen“, so das Unternehmen.

Zum allgemeinen Thema des Nachrangdarlehens lassen sich folgende Feststellungen treffen:

Generell betrachtet können Nachrangdarlehen auch widerrufen werden, wenn die Widerrufsfrist noch nicht in Gang gesetzt wurde. Das Widerrufsrecht ergibt sich aus §§ 312 g, 355 BGB.

Dadurch entsteht ein Rückabwicklungsverhältnis und dem Verbraucher sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Die Darlehensvaluta ist mithin zu erstatten.

Bei den geschlossenen Verträgen handelt es sich regelmäßig um Fernabsatzverträge (§ 312 c BGB) bzw. um Verträge die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden (§ 312f BGB), hier über Finanzdienstleistungen.

Nachrangdarlehen stellen Verbraucherverträge i.S.d. §§ 312 Abs. 1, 310 Abs. 3 BGB dar.

Es handelt sich um Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, welche eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben.

Der Anleger (der Verbraucher) vergütet den Nachrangdarlehensnehmer (den Unternehmer) für dessen Leistung.

Leistungspflichten des Nachrangdarlehensnehmers sind die Abnahme des Darlehens sowie die Rückzahlungsverpflichtung. Der Unternehmer vergütet die Darlehenshingabe des Verbrauchers als Gegenleistung mit Zinsen.

Zwar erfolgt somit eine Vergütung durch den Unternehmer an den Verbraucher (und nicht umgekehrt).

Im Rahmen des Anlegerschutzes hat jedoch bezüglich des Begriffs „Entgelt“ eine richtlinienkonforme weite Auslegung zu erfolgen, da die zugrunde liegende europäische Richtlinie (EU-Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU (VRRL)) die Einschränkung des § 312 I BGB „der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat“ so nicht enthält.

In Artikel 3, Geltungsbereich (1) der Richtlinie ist zu lesen:

„Diese Richtlinie gilt unter den Bedingungen und in dem Umfang, wie sie in ihren Bestimmungen festgelegt sind, für jegliche Verträge, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen werden.“

So wird z.B. der Erwerb einer Beteiligung an einer Anlage- oder Publikumsgesellschaft, auch als mittelbare Treuhandbeteiligung, in den Begriff des entgeltlichen Vertrags gezogen, wenn der vorrangige Zweck des Beitritts in der Kapitalanlage besteht (vgl. EuGH C-215/08, U. v. 15. April 2010; BGH II ZR 269/07, B. v. 12. Juli 2010; BGH II ZR 304/00, U. v. 2. Juli 2001).

Ein qualifiziertes Nachrangdarlehen stellt eine Wesensänderung der Geldhingabe hin zur unternehmerischen Beteiligung dar, so dass EuGH konform eine entgeltliche Leistung anzunehmen ist.

In der Geldhingabe des Anlegers ist die Übernahme des Risikos und das Tragen des Kapitalverlusts des Entgelts des Verbrauchers zu sehen, mit dem er die Teilnahme an der Kapitalanlage des Unternehmers aufwiegt.

Qualifizierte Nachrangdarlehen sind mithin Verbraucherverträge im Sinne des § 312 Abs. 1 BGB.

§ 356 Abs. 3 BGB sieht vor:

Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Artikels 246b § 2 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch unterrichtet hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 oder § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt. Satz 2 ist auf Verträge über Finanzdienstleistungen nicht anwendbar.

Regelmäßig unterlassen es die Unternehmer, gegenüber dem Verbraucher die Pflichtangaben gemäß Art. 246 b § 1 EGBGB zu machen.

Entsprechend Art. 246 b § 1 EGBGB ist der Unternehmer nach § 312d Abs. 2 BGB verpflichtet, dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks, bei Fernabsatzverträgen in einer dem benutzten Fernkommunikationsmittel angepassten Weise, u.a. folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

- seine Identität, anzugeben ist auch das öffentliche Unternehmensregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer oder gleichwertige Kennung (Nr. 1)

- die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmers und die für seine Zulassung zuständige Aufsichtsbehörde (Nr. 2)

- die Identität des Vertreters des Unternehmers in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, wenn es einen solchen Vertreter gibt, oder die Identität einer anderen gewerblich tätigen Person als dem Anbieter, wenn der Verbraucher mit dieser Person geschäftlich zu tun hat, und die Eigenschaft, in der diese Person gegenüber dem Verbraucher tätig wird (Nr. 3)

- eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht (Nr. 16)

Dies geschieht regelmäßig nicht, so dass dann die Informationen unvollständig erfolgten. Die Widerrufsfrist wurde somit nicht in Gang gesetzt und ein Widerruf bleibt unbegrenzt möglich.

So wird aus einer nachrangigen Forderung eine fällige Forderung, welche auch in der Krise gerichtlich durchgesetzt werden kann, solange noch kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Sollten Sie Fragen dazu haben, wir helfen Ihnen gern.


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