Voraussetzungen und Ablauf der (einvernehmlichen) Ehescheidung

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1. Ablauf des Trennungsjahres, Scheidungsantrag einreichen

Wenn Sie seit ca. einem Jahr getrennt von Ihrem Partner gelebt haben, können Sie über einen Rechtsanwalt - zwingend vorgeschrieben - kurz vor Ablauf des Trennungsjahres (ca. 2 Monate zuvor) den Antrag auf Ehescheidung bei dem nach § 122 FamFG zuständigen Amtsgericht einreichen.

Sollten Sie nicht die finanziellen Mittel dazu haben, so kann zeitgleich ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe (VKH) gestellt werden; dann werden bei bewilligter VKH die Prozess- und Anwaltskosten zunächst vom Staat übernommen.

Dieser Antrag muss insbesondere enthalten:

  • die Standestatsachen - Angaben zu den Parteien und der standesamtlichen Hochzeit, nachzuweisen durch Vorlage der Heirats-/Eheurkunde,
  • falls Kinder vorhanden sind die Angaben zu den aktuellen Regelungen (Sorgerecht, Unterhalt usw.),
  • Angaben zum Verbleib des Hausrates und der Ehewohnung,
  • Angaben zur Ehescheidung (kurze Begründung - ohne Schuldfrage, denn diese wurde abgeschafft),
  • und Angaben darüber, ob der Zugewinnausgleich durchgeführt werden soll.

Außer bei kurze Ehedauer bis zu 3 Jahren oder bei notariellem oder gerichtlichem Ausschluss muss das Gericht den Versorgungsausgleich stets von Amtswegen durchführen. Dazu werden die Formulare zur Erfassung der sog. Rentenanwartschaften verwendet.

2. Der Gerichtstermin

Sobald die Scheidungsvoraussetzungen gegeben sind, wird das Gericht den Gerichtstermin zur Ehescheidung bestimmen. Wann dies ist kann nicht vorhergesagt werden, da dies auch von dem Vorliegen der Auskünfte der Rentenkassen abhängig ist. Zu dem Termin zur Ehescheidung (Gerichtstermin) müssen die/der Antragsteller/in und die/der Antragsgegner/in persönlich erscheinen.

Ausnahme:

Sollte jedoch für eine der Parteien der Gerichtsort unverhältnismäßig weit vom Wohnort entfernt sein, besteht die Möglichkeit, dass diese Partei auf Antrag von dem bei seinem Wohnort gelegenen Amtsgericht angehört wird (und die andere Partei bei dem anderen Amtsgericht). Die Parteien müssen aber von einem Gericht zur Ehescheidung angehört werden.

Der Gerichtstermin ist zunächst nicht öffentlich (§ 170 GVG i. V. m. § 111 FamFG); das bedeutet, dass Zuschauer nicht zugelassen sind. Erst bei dem Scheidungsausspruch wird die Öffentlichkeit wieder hergestellt.

Der Gerichtstermin ist keine große Sache und man braucht davor nicht aufgeregt zu sein, denn das Gericht fragt Sie nur dazu, wann Sie sich getrennt haben, ob Sie das Trennungsjahr eingehalten haben, ob Sie sich eine Fortsetzung der Ehe vorstellen können oder eben, wie beantragt, geschieden werden möchten.

Dies wird Ihr Anwalt aber vor dem Termin in aller Ruhe nochmals mit Ihnen durchgehen. Und Ihr Anwalt ist auch dabei und unterstützt Sie. An diesen können Sie sich während der Verhandlung jederzeit wenden und ein Anwalt für Familienrecht weiß immer, wie zu reagieren ist.

Im Weiteren wir das Gericht - sollte nichts unvorhergesehenes dazwischen kommen- das Scheitern der Ehe feststellen und die Scheidung aussprechen.

Gleichzeitig wird noch - sofern keine Ausnahmen bestehen - der Versorgungsausgleich durchgeführt und im Scheidungsbeschluss festgehalten.

Der Scheidungstermin dauert bei einer „einvernehmlichen Scheidung" in der Regel nicht länger als ca. 10 - 15 Minuten.

3. Erfolgreich geschieden

Nachdem die Ehescheidung ausgesprochen ist, sind Sie jedoch noch nicht sofort rechtskräftig voneinander geschieden. Es muss zunächst die Rechtsmittelfrist (jeder hat die Möglichkeit gegen diesen Scheidungsbeschluss Rechtsmittel einzulegen) von einem Monat, beginnend ab der Zustellung des schriftlichen Scheidungsbeschlusses, abgewartet werden. Sollte kein Rechtsmittel eingelegt werden, dann erhalten Sie den Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk.

Falls eine der Parteien bei dem anderen in der Familienversicherung mitversichert ist, so muss die Rechtsmittelfrist deswegen abgewartet werden, da der eine Partner sich umgehend selbst versichern muss und dies in diesem Zeitraum erledigt werden muss.

Nur wenn beide Parteien anwaltlich vertreten sind und nichts dagegen spricht, kann auch ein Rechtsmittelverzicht erklärt werden. Dann sind Sie sofort in dem Gerichtstermin rechtskräftig und unwiderruflich voneinander geschieden.

Nach Rechtskraft der Ehescheidung kann der Partner, welcher den Nachnamen des anderen angenommen hat, wieder seinen Geburtsnamen annehmen, oder den Namen, den er vor der Eheschließung hatte, oder auch einen Doppelnamen führen, vgl. § 1355 V BGB.

Vorstehendes ist nur eine generelle Übersicht und ersetzt keinesfalls eine fundierte rechtliche Beratung. Gerade im vielschichtigen Familienrecht ist es von großer Wichtigkeit, jeden Fall einzeln zu betrachten und nicht mit anderen über einen Kamm zu scheren. Nur so kann auf Ihre Situation rechtlich richtig eingegangen und Ihnen geholfen werden.

Wir setzen uns für Sie und Ihr Recht ein:

Rufen Sie uns einfach an oder schreiben Sie uns eine E-Mail an info@anwaltskanzleischmid.de.

Rechtsanwalt Robin Schmid

Telefon: 07171 10 46 95 0

Die Kanzlei ist spezialisiert auf das Familienrecht.

Mehr Informationen rund um das Familienrecht finden Sie auch auf meiner Homepage unter www.anwaltskanzleischmid.de. Wir vertreten Sie im Familienrecht und v.a. bei der Ehescheidung deutschlandweit!


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