Vorladung oder Anklage wegen eines Verstoßes gegen § 29a BtMG – Verhaltenstipps

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Für den Fall, dass Sie eine Anklage oder eine Vorladung wegen eines Verstoßes gegen § 29a BtMG erhalten haben und Sie nicht wissen, wie Sie damit umgehen sollen, dann folgen im Weiteren einige Tipps für den Umgang mit dieser Situation, wie auch Informationen zu der in Rede stehenden Tat.

Welche Straftatbestände sind im § 29a BtMG normiert?

Zu der Realisierung einer Straftat nach § 29a BtMG kommt es, sofern eine Person über 21 Jahre unerlaubt Betäubungsmittel an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie dieser Person entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt, d. h. nicht durch einen entsprechenden Arzt oder außerhalb der erforderlichen Begründung (§ 29a Abs. 1 Nr.1 BtMG). 

Oder, aber wenn eine Person unerlaubt Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge treibt, Betäubungsmittel in nicht geringer Menge herstellt, abgibt oder besitzt und diese nicht auf Grund einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte, welche nach § 3 Abs. 1 BtMG erforderlich ist, erlangt hat (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG).

Was sind die Konsequenzen des § 29a BtMG? Welche Strafen drohen?

Das unerlaubte Abgeben von Betäubungsmitteln durch eine Person über 21 Jahren an eine Person unter 18 Jahren oder das dieser Person verabreichen oder zum Verbrach überlassen von Betäubungsmitteln wird mit Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bestraft (§ 29a Abs. 1 Nr.1 BtMG).

Dieselbe Strafe, d. h. die Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr, kommt bei dem unerlaubten Handel Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen, der Herstellung dieser nicht geringen Mengen, wie auch ihrer Abgabe und ihres Besitzes ohne die erforderliche Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte in Betracht (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG). 

Lediglich in minderschweren Fällen beträgt die in Aussicht gestellte Strafe eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren (§ 29a Abs. 2 BtMG).

Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe

Eine Strafmilderung oder ein Absehen von einer Strafe könnte jedoch gem.§ 31 BtMG in Frage kommen, sofern der Täter bereits einen Teil von mehr als drei Jahren seiner Freiheitsstrafe bereits verwirkt hat. Darüber hinaus muss der Handelnd sein Wissen freiwillig offenbaren, welches dazu beigetragen hat, dass eine Straftat nach §§ 29 bis 30a BtMG, welche in einem Zusammenhang mit seiner Tat steht, aufgedeckt werden konnte (§ 31 S. 1 Nr. 1 BtMG). 

Oder aber, der Täter offenbart freiwillig sein Wissen und tut dies zeitlich so rechtzeitig, dass eine Straftat nach § 29a Abs. 1 BtMG, welche in einem Zusammenhang mit seiner Tat steht , bei welcher er von der Planung weiß, verhindert werden kann (§ 31 S. 1 Nr. 2 BtMG). 

Sofern der Täter jedoch an der Tat, welche er freiwillig offenbart beteiligt war sind die Voraussetzungen an sein Zutun strenger bzw. müssen weitreichender sein. Sein Beitrag, welchen er zur Aufklärung nach § 31 S. 1 Nr. 1 leistet muss sich über seinen eigenen Tatbeitrag hinausstrecken (§ 31 S. 2 BtMG). Diesbezüglich gilt § 46 Abs. 2 und 3 StGB entsprechend (§ 31 S. 3 BtMG). 

Wie sollte in dieser Situation gehandelt werden?

In dieser unschönen Situation sollten sie Bedacht handeln. Zunächst sollten sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen, d. h. Sie sollten auf jegliche Äußerungen gegenüber der handelnden Behörde (Polizei) verzichten. Denn die Beantwortung von beiläufig erscheinenden Fragen könnte zur Konsequenz haben, dass sich ihre rechtliche Stellung verschlechtert. 

Zudem sollten Sie einen Anwalt für Strafrecht oder einen Fachanwalt für Strafrecht konsultieren. Der von Ihnen beauftragte Anwalt wird sich als einen seiner ersten Schritte Ihrer rechtlichen Verteidigung um eine Akteneinsicht bemühen. 

Dies betrifft die Akte, welche die ermittelnde Behörde über Sie und die Tatvorwürfe angefertigt hat. Im Anschluss an die Prüfung dieser, mit den daraus neu gewonnen Informationen kann ihr Anwalt nun eine entsprechende Verteidigungsstrategie mit Ihnen erarbeiten, um für Sie im bevorstehenden Verfahren ein möglichst positives Ende zu erzielen.

Wenden Sie sich an mich als Fachanwalt für Strafrecht und lassen Sie sich beraten. Machen Sie keine Fehler und nehmen Sie möglichst frühzeitig Kontakt zu mir auf.


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