Vorladung, Strafbefehl, Anklage, Hausdurchsuchung Vorwurf Hehlerei

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Wenn der Begriff Hehler benutzt wird, denken wir mitunter eher an einen professionellen Verkäufer von Diebesgut z.B. wertvollen Kunstwerken und Gegenständen aus einem Film. 

Nach einem spektakulären Raub wie im grünen Gewölbe fragt sich jeder, wie und wo die Diebesbeute wohl Absatz finden wird. Doch nicht nur solche Verkäufer begehen damit gegebenenfalls eine Hehlerei. 


Wie wird Hehlerei bestraft? 

Das Gesetz sieht für die Hehlerei gem. § 259 Abs. 1 StGB grundsätzlich eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor

Gem. § 259 Abs. 2 StGB steht bereits der Versuch der Hehlerei unter Strafe. 


Wann macht man sich wegen Hehlerei strafbar?

Im allgemeinen Sprachgebrauch sehen wir als „Hehler“ immer die Person, die gestohlene Beute verkauft. Doch das Gesetz sieht für mehr als nur den Verkauf eine Strafe wegen Hehlerei vor. 

Zunächst setzt eine Strafbarkeit wegen Hehlerei voraus, dass eine Person eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erbeutet hat, erlangt hat.

Als Vortat kommt daher nur eine rechtswidrige Tat in Betracht, die eine Straftat darstellt. Die Straftat muss sich gegen das Vermögen einer anderen Person richten. 

Zum Beispiel: Diebstahl, Betrug, Untreue, Erpressung, auch eine Hehlerei selbst und viele Weitere.

Merke: bloße Ordnungswidrigkeiten oder Disziplinarverfahren reichen also nicht aus. Auch beispielsweise Urheberrechtsdelikte reichen nicht aus – ebenso Sachen, die rechtlich nicht geschützt werden: Bestechungsgelder, Betäubungsmittel oder Glücksspielgewinne sind nicht durch den Straftatbestand der Hehlerei geschützt.


Durch die Vortat muss eine rechtswidrige Besitzlage eingetreten sein.  Eine solche rechtswidrige Besitzlage liegt nicht vor, wenn der späterer Besitzer Eigentum an der Sache erlangt hat. 

Zum Beispiel: Ein gewildertes Tier wird an einen gutgläubigen Dritten verkauft und zu einer Wurst verarbeitet. Dies schafft zivilrechtlich Eigentum und damit erlischt die Rechtswidrigkeit der Besitzlage.

So kann auch eine Genehmigung des rechtmäßigen Besitzers zur Rechtmäßigkeit der Besitzlage führen. Eine Hehlerei würde dann nicht vorliegen. 


Zur Annahme einer tauglichen Vortat ist nicht erforderlich, dass den Vortäter einen Schuldvorwurf trifft oder die Tat verfolgbar ist. 

Zum Beispiel: Schuldlos handelnder begeht einen Diebstahl oder ein erforderlicher Strafantrag wurde nicht gestellt (z.B. bei Diebstahl im häuslichen oder familiären Bereich). 


Eine Konkretisierung der Vortat ist aber nicht erforderlich. Offen kann zum Beispiel bleiben, aus welchem Diebstahl einer Diebstahlsreihe eine Sache kommt. Es ist auch nicht erforderlich festzustellen, wer genau das Opfer der Vortat also der Verletze ist. 

Eine Hehlerei kann erst nach Abschluss der Vortat begangen werden. Das heißt jedoch nicht, dass man sich zuvor nicht strafbar machen kann. Auch kann der Vortäter nicht Täter einer Hehlerei sein, da es sich um die Tat eines anderen handeln muss. 


Wodurch macht man sich wegen Hehlerei strafbar?

Doch was muss mit der Sache passieren, dass ich mich strafbar mache. Unter Strafe steht: 

  1. das Ankaufen,
  2. Sich oder einem Dritten die Sache zu verschaffen, 
  3. das Absetzen,
  4. sowie das Absetzen helfen.

Ein taugliches Ankaufen im Sinne einer Hehlerei liegt nicht bereits mit dem Kaufvertragsschluss, sondern erst mit Erlangung der Sache vor. 


Sich oder einem Dritten verschaffen meint die Begründung einer eigenen oder fremden tatsächlichen (eigentümerähnlichen) Verfügungsgewalt also Sachherrschaft über eine Sache durch Übertragung. 

Zum Beispiel: (1) Vortäter gibt eine Sache zur Reparatur weiter und der Reparateur darf diese dann behalten. (2) Person lässt gestohlenes Geld auf sein Konto einzahlen oder einem Dritten zur Tilgung von Schulden zukommen.

Skurrilerweise ist durch die Rechtsprechung sogar geklärt, ob der Mitverzehr von Lebensmitteln ein sich verschaffen darstellt – dies wurde aber verneint.


Darüber hinaus ist nicht nur die sogenannte Erwerbshehlerei strafbar, sondern auch die sogenannte Absatzhehlerei. 

Absetzen bedeutet eine Sache im Interesse und mit Einverständnis des Vortäters selbstständig zu verwerten z.B. durch entgeltliche rechtsgeschäftliche Weitergabe an einen Dritten. Ob der Dritte Kenntnis des Ursprungs der Sache hat, spielt dabei keine Rolle. 

Zum Beispiel: Absetzen durch: Tausch, Verkauf, Verpfändung, ggf. auch Versteigerung der Sache.

Nicht jedoch unterfällt das Verschenken der Sache darunter, solange eine Gegenleistung nicht erwartet wird. Auch die Vermietung der Sache oder Einlösen eines gestohlenen Schecks stellt kein Absetzen dar. 

Es kommt hierbei wieder darauf an, dass einem anderen die Verfügungsgewalt über die Sache verschafft wurde. 

Merke: Es ist aber nicht notwendig die Sache bereits „in den Armen zu halten“ – es reicht, wenn man diese legitim irgendwo abholen kann.


Weil der Gesetzgeber ein solches Verhalten – welches eine Sache immer weiter von seinem rechtmäßigen Besitzer entfernt – unterbinden will, ist auch die Absatzhilfe vom Straftatbestand des § 259 StGB erfasst. 

Absatzhilfe meint das weisungsgebundene, unselbstständige Unterstützen eines anderen bei dessen Bemühungen die Sache aus der Vortat wirtschaftlich zu verwerten – Das heißt, wer anderen hilft aus gestohlenem Stroh Gold zu machen, macht sich ebenfalls strafbar. 

Zum Beispiel: Nennung von Kaufinteressenten für die Diebesbeute, Übermittlung von Verkaufsangeboten, Transport der Sachen zum Abnehmer, Umlackierung oder Umarbeitung von gestohlenem Schmuck oder Autos. 

Merke: Nicht nur der normale Bürger kann sich einer Hehlerei strafbar machen, auch z.B. Polizeibeamten können sich einer Hehlerei strafbar machen, wenn sie untätig bleiben, obwohl Sie bei Ihrer Dienstausübung auf Beute stoßen.


Strafe wegen Hehlerei nur bei Vorsatz und Beutesicherungsabsicht

All die möglichen strafbaren Handlungen müssen vorsätzlich ausgeführt werden. Vorsatz meint Wissen und Wollen der Verwirklichung der genannten strafbarkeitsbegründenden Merkmale. Darüber hinaus muss dem Täter einer Hehlerei auch nachgewiesen werden, dass er mit sogenannter Beutesicherungsabsicht handelte. 

Eine solche liegt vor, wenn der Täter zielgerichtet handelt um einen Vermögensvorteil für sich oder einen anderen zu erlangen. 

Merke: Es muss sich bei dem Vermögensvorteil nicht um die Sache der Vortat handeln.


Was macht der Strafverteidiger beim Vorwurf Hehlerei?

Wir verlangen umfassende Akteneinsicht und prüfen, ob überhaupt eine taugliche Vortat vorliegt. Zudem ist entscheidungserheblich, ob eine rechtswidrige Besitzlage noch vorliegt. Zur Überprüfung dessen bedarf es umfassender juristischer Kenntnisse. Insbesondere ist uns die einschlägige Rechtsprechung geläufig. 

Wir überprüfen, ob eine taugliche Tathandlung und Vorsatz sowie Bereicherungsabsicht durch die Strafverfolgungsbehörden zweifelsfrei nachweisbar sind. 

Auch wenn es sich bei der Hehlerei um ein Vergehen handelt, sollte ein entsprechender Vorwurf nicht auf die leichte Schulter genommen werden. 

Lassen Sie sich umgehend von einem erfahrenen Strafverteidiger beraten und machen Sie zunächst von Ihrem Schweigerecht Gebrauch.

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