Wann mache ich mich durch Korruption strafbar? Anwalt für Strafrecht

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Korruption gibt es in allen Bereichen des Lebens. Gerade im Arbeitsleben kommt es häufig vor, dass man sich untereinander beschenkt, zu Essen eingeladen wird oder andere Zuwendungen erhält oder vergibt. Die Grenzen zwischen freundlicher Aufmerksamkeit und strafbarem Verhalten sind jedoch teils fließend.


Was ist Korruption?

Das Strafgesetzbuch verwendet den Begriff „Korruption“ nicht. Delikte die im Zusammenhang mit Korruption stehen sind insbesondere die Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung (§§ 331, 333 StGB) sowie Bestechlichkeit und Bestechung (§§ 332, 334 StGB). 

Ursprung ist das lateinische Wort „corruptio“, welches Verdorbenheit oder auch Bestechlichkeit bedeutet. Umgangssprachlich meint Korruption den Missbrauch anvertrauter Macht oder einer Vertrauensstellung zu persönlichem Eigennutz. 

Korruption kann zum Beispiel erfolgen durch Schenkung von Bargeld, Finanzierung von Reisen, Essenseinladungen oder Anbieten von Geschlechtsverkehr.

Im Folgenden spreche ich ausschließlich über die Korruptionsdelikte im Amt, also bezogen auf Amtsträger und deren Tätigkeit im Sinne der §§ 331 ff. Strafgesetzbuch (StGB).

Es gibt aber noch weitere Korruptionsdelikte, wie die Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen.


Wer kann sich wegen Vorteilsannahme und Bestechlichkeit strafbar machen?

Strafbar machen können sich hiernach nur Amtsträger (insbesondere Beamte und Richter), europäische Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete (insbesondere Beschäftigte von Behörden und Verbänden, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen), europäische Amtsträger sowie Mitglieder an einem Gericht der Europäischen Union. 


Wann mache ich mich wegen Vorteilsannahme und Bestechlichkeit strafbar? 

Der Tatbestand der Vorteilsannahme ist erfüllt, wenn der Amtsträger einen Vorteil für eine Diensthandlung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt

Eine Vorteilsannahme kann damit bereits schon dann vorliegen, wenn ein Amtsträger einen Vorteil für eine legale Dienstausübung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. 

Bei der Bestechlichkeit muss hinzukommen, dass der Amtsträger dadurch seine Dienstpflichten verletzt


Was ist ein Vorteil im Sinne der Korruptionsvorschriften? 

Unter Vorteil ist jede Leistung materieller oder immaterieller Art zu verstehen, die den Täter besserstellt und auf die er keinen rechtlich begründeten Anspruch hat (BGHSt 31, 279). 

Erfasst werden sowohl wirtschaftliche Vorteile als auch immaterielle Vorteile. Zu ersterem gehören grundsätzlich auch kleinere Aufmerksamkeiten wie Notizbücher oder Bleistifte, da es auf die Höhe des Vermögenswertes nicht ankommt. Beispiele für immaterielle Vorteile sind die Aufnahme in nicht ohne weiteres zugängliche Clubs oder die Gewährung von bestimmten Fortbildungsveranstaltungen. 


Wann liegt eine Diensthandlung?

Diensthandlungen sind alle Handlungen, die zu den der Amtsperson übertragenen Dienstaufgaben gehören und von ihr in dienstlicher Eigenschaft vorgenommen werden (BGHSt 31, 264, 280). Keine Diensthandlung sind reine Privathandlungen der Amtsperson, bei denen die Tätigkeit völlig außerhalb ihres Aufgabenbereichs liegt. Das ist auch dann der Fall, wenn der Amtsträger hierbei seine im Amt erworbenen Kenntnisse verwendet. 


Wann liegt das Fordern, Versprechen lassen oder Annehmen eines Vorteils im Sinne der Korruptionsdelikte im Amt vor? 

Ein Fordern ist zu bejahen, wenn der Amtsträger einseitig zum Ausdruck bringt, dass er den Vorteil für seine Dienstausübung beansprucht. 

Ein Versprechen lassen wird angenommen, wenn eine angebotene künftige Leistung für eine Dienstausübung entgegengenommen wird, ohne dass es darauf ankommt, ob die versprochene Leistung schlussendlich tatsächlich erbracht wird. Eine Annahme liegt darin, dass der Vorteil tatsächlich entgegengenommen wird. 


Wer kann sich wegen Vorteilsgewährung und Bestechung strafbar machen?

Strafbar wegen einer Vorteilsgewährung oder Bestechung kann sich jedermann machen. Begünstigter muss allerdings z.B. ein Amtsträger, ein europäischer Amtsträger, ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter oder ein Soldat der Bundeswehr sein. 


Wann habe ich mich wegen Vorteilsgewährung und Bestechung strafbar gemacht?

Der Tatbestand der Vorteilsgewährung ist erfüllt, wenn einem Amtsträger ein Vorteil angeboten, versprochen oder gewährt wird, damit dieser eine Dienstausübung vornimmt. 

Ebenso wie im Verhältnis von Vorteilsannahme zu Bestechlichkeit unterscheidet sich die Bestechung von der Vorteilsgewährung dadurch, dass bei der Bestechung der Vorteil als Gegenleistung für eine pflichtwidrige Diensthandlung gewährt oder in Aussicht gestellt werden muss. 


Was ist ein Anbieten, Versprechen und Gewähren eines Vorteils im Sinne der Vorteilsgewährung oder Bestechung?

Das Anbieten eines Vorteils ist das auf den Abschluss einer Unrechtsvereinbarung gerichtete Angebot seitens des Vorteilsgebers. Ob der Amtsträger dieses Angebot annimmt, ist unerheblich. 

Das Versprechen liegt beim Abschluss einer Unrechtsvereinbarung über einen künftigen Vorteil vor, ohne dass die versprochene Leistung tatsächlich erbracht werden muss. 

Das Gewähren ist die tatsächliche Zuwendung an den Vorteilsempfänger. 


Bedarf es für eine Strafbarkeit wegen Korruption einer Absprache mit dem Begünstigten? 

Alle Korruptionsdelikte der §§ 331 ff. StGB setzen eine sogenannte Unrechtsvereinbarung voraus. Das bedeutet, dass nach der ausdrücklichen oder stillschweigenden Übereinkunft zwischen dem Amtsträger und dem Zuwendenden die Zuwendung als Äquivalent der dienstlichen Tätigkeit fungieren soll. Aufgrund der Weite des Begriffs der Dienstausübung liegt eine Unrechtsvereinbarung aber bereits dann vor, wenn der Amtsträger den Vorteil in der Annahme annimmt, dass dieser für eine zurückliegende Diensthandlung sei, während der Vorteilsgeber mit der Zuwendung auf eine künftige Diensthandlung abzielt. 


Können Vorteilsannahmen und Vorteilsgewährungen auch straffrei sein? 

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen können Vorteilsannahmen und Vorteilsgewährungen straffrei sein. Diese sind unter § 331 Abs. 3 StGB bzw. § 333 Abs. 3 StGB aufgelistet. Danach ist ein Verhalten straffrei, wenn für die Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgewährung eine Genehmigung der zuständigen Behörde vorliegt. Die Genehmigung kann für den konkreten Einzelfall oder auch generell erteilt werden und kann auch konkludent erklärt werden. 


Welche Strafen drohen bei Korruption?

Bei der Vorteilsannahme und der Vorteilsgewährung beträgt der Strafrahmen grundsätzlich Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Bei der Bestechlichkeit und der Bestechung droht grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren

Der Strafrahmen erhöht sich jeweils, wenn es sich um einen Richter, ein Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder um einen Schiedsrichter handelt, dem der Vorteil gewährt wird oder der den Vorteil fordert, und dieser dafür eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder vornehmen wird. Bei der Vorteilsannahme und der Bestechlichkeit handelt es sich dann sogar um ein Verbrechen, da die Mindeststrafe dann Freiheitsstrafe von einem Jahr ist. 

Zu einer empfindlichen Strafrahmenerhöhung kommt es auch dann, wenn ein besonders schwerer Fall der Bestechlichkeit oder Bestechung vorliegt. Das kann nach § 335 StGB zum Beispiel dann der Fall sein, wenn sich die Tat auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. Ein Vorteil großen Ausmaßes wird in der Regel ab Werten von mehr als 50.000 Euro angenommen. 


Wann verjähren Korruptionsdelikte?

Die Verjährungsfrist für diese Korruptionsdelikte beträgt fünf Jahre, wobei die Frist mit der Beendigung der Tat beginnt. Wenn Verjährung eingetreten ist, kann die Straftrat nicht mehr von den Ermittlungsbehörden verfolgt werden und eine Bestrafung kommt nicht in Betracht. 


Wie kann ich mich durch Korruption noch strafbar machen? 

Neben den klassischen Korruptionsdelikte der §§ 331 ff. StGB gibt es die Abgeordnetenbestechung (§ 108e StGB), die Wählerbestechung (§ 108b StGB), die Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) sowie Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen (§§ 299b, 299a StGB). 

Typische Begleitdelikte der Korruption sind Betrug, Untreue, Fälschungsdelikte, Verrat von Geschäftsgeheimnissen, Geldwäsche und Steuerhinterziehung. 

Wenn Sie mit dem Vorwurf einer der zuvor genannten Korruptionsdelikte konfrontiert sein sollten, empfiehlt es sich daher, sich an einen erfahrenen und spezialisierten Anwalt für Strafrecht zu wenden. Dieser weiß, worauf bei der rechtlichen Beurteilung eines Falles zu achten ist. 

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