Vorläufige Dienstenthebung eines Soldaten nur bei zu erwartender Höchstmaßnahme zulässig

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Jeder Soldat kann durch die Einleitungsbehörde gemäß § 126 Abs. 1 Satz 1 WDO vorläufig des Dienstes enthoben werden, wenn ein gerichtliches Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wird oder eingeleitet worden ist. 

Was ist Zweck einer vorläufigen Dienstenthebung ?

Eine vorläufige Dienstenthebung dient dazu, einen Zustand, der endgültig erst auf Grund eines längere Zeit beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, vorübergehend zu ordnen, um dadurch Nachteile und Gefahren insbesondere für Disziplin und Ordnung in den Streitkräften abzuwehren oder zu verhindern, dass vollendete Tatsachen geschaffen werden, bevor die Entscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren getroffen ist  (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. April 1991 - 2 WDB 3.91).

Rechtsanwalt und Oberstleutnant d.R. Christian Steffgen vertritt seit über 21 Jahren Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr. Hat eine Soldatin oder ein Soldat das 5. Dienstjahr noch nicht vollendet, wird die Bundeswehr den erfahrungsgemäß schnelleren Weg einer statusrechtlichen Entlassung nach § 55 SG wählen.

Voraussetzung für eine Dienstenthebung ist zunächst, dass  eine Dienstgradherabsetzung im Raum steht und der Dienstbetrieb bei einem Verbleib des Soldaten im Dienst empfindlich gestört oder in besonderem Maße gefährdet würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2020 - 2 WDB 5.20).

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 11.02.2021 (Az: 2 WDB 10.20) die hohen Anforderungen an die Einleitungsbehörde der Bundeswehr bestätigt: 

Der sich als übergreifende Leitregel allen staatlichen Handelns aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besagt, dass das gewählte Mittel und der gewollte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen müssen. Dies ist bei einer vorläufigen Dienstenthebung, mit der ein Verlust der Berufsförderung als Minderung der dem Soldaten vom Dienstherrn geschuldeten Leistungen einhergeht, nur der Fall, wenn das disziplinargerichtliche Verfahren mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein auf die Höchstmaßnahme lautendes Urteil erwarten lässt ( BVerwG, Beschluss vom 11.02.2021 - 2 WDB 10.20).

Nach Erfahrungen des Spezialisten im Soldatenrecht, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Steffgen sollte daher im Zweifel, d.h. bei unsicherer Rechts- und Beweislage sofort rechtlich gegen die Dienstenthebung vorgegangen werden. In der Regel wird dem Soldaten auch ein Teil seiner Bezüge gekürzt. Daher besteht ein konkretes finanzielles Interesse an der Aufhebung der Maßnahme.

Betroffene Soldaten können telefonisch  oder per e-mail eine kostenfreie Ersteinschätzung erhalten. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht war 14 Jahre lang Vertragsanwalt eines der größten Berufsverbände.

Foto(s): Fotolia_128408952_M.jpg

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