Waldorf-Frommer-Abmahnung wegen „Sieben verdammt lange Tage“ - nicht unterschreiben, keine € 815 zahlen

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Wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen an dem Film „Sieben verdammt lange Tage“ versendet die Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer Abmahnungen im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH. Abgemahnte aus dem Jahre 2015 sollen € 815,00 bezahlen und einen lebenslang gültigen Unterlassungsvertrag unterschreiben. Was tun?

Ist der Brief von Waldorf Frommer schon eine Abmahnung?

Ja. Zwar steht dies nicht ausdrücklich drin, jedoch handelt es sich bei diesen Briefen von Waldorf Frommer um eine sog. Abmahnung. Darin wird dem Anschlussinhaber unterstellt, der Film „Sieben verdammt lange Tage“ sei über seinen Internetanschluss illegal im Internet angeboten worden. Dies kann über eine Tauschbörsensoftware geschehen sein, oder aber bei der Nutzung des Streamingportals Popcorn Time. Bei der angegebenen IP-Adresse handelt es sich weder um die IP des PCs noch um die des Routers, sondern um die des Internetanschlusses. Gehen Sie davon aus, dass die Vorwürfe dem Grund nach stimmen. Eine andere Frage ist, ob der Anschlussinhaber dafür haftet.

Was wird gefordert?

Die sehr einseitig formulierten Ausführungen der Waldorf Frommer Rechtsanwälte zum Filesharing des Films „Sieben verdammt lange Tage“ lassen vermuten, dass der Anschlussinhaber stets haftet, er also eine (modifizierte) Unterlassungserklärung abgeben und zumindest einen Teilbetrag der € 815,00 bezahlen muss. In vielen Fällen haftet der Anschlussinhaber jedoch überhaupt nicht:

Der Abgemahnte haftet nur, wenn er Täter oder Störer (Haftung für andere und Pflichtverletzung des Abgemahnten) war. Die Störerhaftung entfällt jedoch, sobald andere die Urheberrechtsverletzung begangen haben und der Abgemahnte hierbei keine Pflichten verletzt hat. Diese Konstellation kann insbesondere im Familienverbund vorkommen, und zwar sowohl bei volljährigen als auch bei minderjährigen Kindern. Darüber hinaus kann die Haftung des Anschlussinhabers aber auch gegenüber Mitbewohnern, Besuchern oder Mietern entfallen, wenn der Abgemahnte entsprechende Pflichten erfüllt hat.

Vorsicht vor der modifizierten Unterlassungserklärung

Die oft angepriesene modifizierte Unterlassungserklärung unterscheidet sich in ihren rechtlichen Auswirkungen und Risiken nicht von der Unterlassungserklärung, die der Waldorf-Frommer-Abmahnung beiliegt.

Bedenken Sie: Wer nicht schuldig ist, muss weder diesen lebenslang gültigen Unterlassungsvertrag unterschreiben (genau das ist nämlich die modifizierte Unterlassungserklärung) noch etwas bezahlen.

Was tun bei einer Waldorf-Frommer-Abmahnung wegen „Sieben verdammt lange Tage“?

Bleiben Sie ruhig und reagieren Sie besonnen. Lassen Sie sich nicht durch die kurzen Fristen irritieren, die oftmals nur gesetzt werden, um Sie zu vorschnellem Handeln zu zwingen. Eine Reaktion auf die Abmahnung sollte auf jeden Fall erfolgen, sonst riskieren Sie die Einleitung von Gerichtsverfahren verbunden mit zusätzlichen Kosten.

Wenn Sie es nicht waren, der den Film angeboten begangen hat: Prüfen Sie, ob jemand aus dem Haushalt oder Freundeskreis für die Rechtsverletzung in Betracht kommt und lassen Sie insbesondere anwaltlich prüfen, ob Sie überhaupt haften, also eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben müssen.

Rechtsanwalt Matthias Hechler, M.B.A. hat tausende Waldorf-Frommer-Abgemahnte vertreten und weiß, wie man auf die verschiedenen Konstellationen reagieren muss. Gerne können Sie meine kostenlose telefonische Erstberatung täglich von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr (Telefonnummer siehe oben rechts auf dieser Seite) nutzen, auch am Wochenende.

Mehr Informationen und ein Kontaktformular erhalten Sie unter http://www.abmahnungs-abwehr.de/waldorf-frommer-abmahnung.

Rechtsanwalt Matthias Hechler, M.B.A. steht für:

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Ich freue mich auf Ihren Anruf.

http://www.anwalt.de/rechtstipps/waldorf-frommer-abmahnung-wegen-saphirblau-und-forderung-so-reagieren-sie-richtig_066546.html


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