Waldorf-Frommer-Abmahnung wegen „Saphirblau“ und € 815,00 Forderung - so reagieren Sie richtig!

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Auch der Film „Saphirblau“ der Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft ist mittlerweile Gegenstand von Waldorf Frommer Abmahnungen. Empfänger dieser Schreiben sollen den Film im Internet angeboten haben. Dies kann auch auf Portalen wie Popcorn Time geschehen sein. Jedenfalls ist das Anbieten des Films illegal und wird daher mit sogenannten Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer verfolgt, in denen behauptet wird, dass der Anschlussinhaber selbst als Täter oder Störer verantwortlich ist und deshalb € 815,00 bezahlen und insbesondere einen gefährlichen Unterlassungsvertrag abschließen soll.

Forderungen von Waldorf Frommer: oft unberechtigt

Derartige Vorwürfe sind oft unzutreffend. Sobald der Anschlussinhaber selbst den Film „Saphirblau“ nicht angeboten hat und andere Personen (Partner, Kinder, Mitbewohner, Gäste, Mieter etc.) den Internetanschluss mitnutzen, können sowohl die Tätervermutung als auch die Störerhaftung entfallen. Selbstverständlich wird die Rechtslage von den Waldorf-Frommer-Rechtsanwälten sehr einseitig dargestellt, sodass der juristisch ungebildete Leser den Eindruck gewinnen kann, dass er immer für die behauptete Urheberrechtsverletzung haftet. Dies stimmt allerdings in vielen Fällen nicht.

Der Bundesgerichtshof hat in 3 Urteilen klar entschieden, dass die Haftung für minderjährige Kinder und insbesondere auch für volljährige Familienmitglieder entfallen kann. Daneben gibt es zahllose Instanzgerichte, die sich mit der Haftung von Mietern, Mitbewohnern etc. befassen.

Falle „modifizierte Unterlassungserklärung“: höchste Vorsicht ist geboten

Wenn man das Internet nach Informationen zu Waldorf-Frommer-Abmahnungen durchforstet, entsteht schnell der Eindruck, als müsse man unbedingt eine „modifizierte Unterlassungserklärung“ abgeben. Dies ist jedoch veraltet und falsch. Die modifizierte Unterlassungserklärung ist ein lebenslang gültiger Vertrag, der bei Verstößen sofort eine Vertragsstrafe von € 5.000,00 zur Folge hat. Daher sollte man tunlichst keine solche Erklärung abgeben, sondern argumentieren, warum der Anschlussinhaber im Einzelfall überhaupt nicht dazu verpflichtet ist. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen gar nicht bekannt ist, wer den Film „Saphirblau“ im Internet angeboten hat: Hier kann man Verstöße gegen die Unterlassungserklärung gar nicht verhindern. Wer eine modifizierte Unterlassungserklärung abgibt, ohne den Täter zu kennen, kann auch gleich € 5.000,00 an Waldorf Frommer überweisen.

Die richtige Reaktion bei einer Waldorf-Frommer-Abmahnung wegen „Saphirblau“

Rechtsanwalt Matthias Hechler, M.B.A. hat tausende Waldorf-Frommer-Abgemahnte vertreten und weiß, wie man auf die verschiedenen Konstellationen reagieren muss.

Gerne können Sie meine kostenlose telefonische Erstberatung täglich von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr (Telefonnummer siehe oben rechts auf dieser Seite) nutzen, auch am Wochenende.

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http://www.anwalt.de/rechtstipps/waldorf-frommer-abmahnung-gone-girl-das-perfekte-opfer-richtig-reagieren-auf-forderung_066504.html


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