Wann kann ich von meiner Reise zurücktreten?

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Rücktritt wegen Preiserhöhung

Grundsätzlich kann der Reiseveranstalter eine Preiserhöhung nur in engen Grenzen vornehmen. Nachträgliche Preisänderungen sind nur in Ausnahmefällen zulässig, wie bei einer Steigerung der Beförderungskosten (z. B. Treibstoffkosten), bei einer Erhöhung der Abgaben für bestimmte Leistungen (z. B. Flughafengebühren) oder der Änderung des Wechselkurses. Voraussetzung für eine Preiserhöhung ist immer, dass ein Änderungsvorbehalt im Vertrag vorgesehen ist und genaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises gemacht werden. Darüber hinaus müssen zwischen dem Vertragsschluss und dem Reisetermin mehr als vier Monate liegen. Nur dann kann der Reiseveranstalter den Reisepreis erhöhen. Der Reisende ist auch unverzüglich und bis spätestens drei Wochen vor Reisebeginn zu informieren.

Kommt es zu einer Preiserhöhung von mehr als fünf Prozent, besteht ein gesetzliches Rücktrittsrecht. Der Reisende kann von dem Reiseveranstalter aber auch eine gleichwertige Ersatzreise verlangen.

Rücktritt wegen Leistungsänderung

Bei einer Leistungsänderung besteht ebenfalls ein Rücktrittsrecht auf Seiten des Reisenden, zumindest dann, wenn wesentliche Teile der Reise verändert werden und die Änderungen der Reiseleistung zumutbar sind. Eine Unterbringung in einem anderen Hotel und in einer anderen Stadt wird regelmäßig nicht hinzunehmen sein.

Der Reisende muss aber nicht zurücktreten. Vielmehr kann er die Änderungen der Reise auch akzeptieren.

Haben Sie eine Reise gebucht und haben Fragen zu Ihrem Rücktrittsrecht? Sprechen Sie uns an. Gerne vertreten wir Ihre Interessen in allen Fragen des Reiserechts.

Ihr

Jörg Schwede

Rechtsanwalt


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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