Wann müssen Kinder für ihre Eltern im Pflegeheim aufkommen ?

  • 2 Minuten Lesezeit

Elternunterhalt vor dem 01.01.2020

Beim Elternunterhalt handelt es sich um eine Form des Verwandtenunterhalts, welcher aufgrund des demografischen Wandels in Deutschland und der damit einhergehenden Änderungen in der Gesellschaft, die Lebensgrundlage für ältere pflegebedürftige Menschen sichern soll. Der Grundstein für Elternunterhalt wurde vom Bundesgerichtshof am 23.10.2002 mit der Entscheidung XII ZR 266/99 gelegt. Die Rechtsgrundlage bildet vor allem §1601 und §1602 Abs.1 BGB. Soweit Eltern "arm" oder pflegebedürftig geworden sind und das eigene Einkommen nicht mehr für die Bestreitung des Lebensunterhalts oder der Bezahlung von Pflegekosten ausgereicht hat, ist in der Regel das Sozialamt eingesprungen und hat dann bei den Kindern im Wege des Elternunterhalts Regress genommen. Dies war vor allem dann der Fall, wenn die Eltern in einem Alters- und/oder Pflegeheim untergebracht worden sind und die Kosten für die Heimunterbringung aus ihrem eigenen Vermögen und ihrer Rente nicht vollständig aufbringen können. 


Angehörigen-Entlastungsgesetz- NEUE Einkommensgrenze ab 2020

Der Bundestag hat das Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen- Entlastungsgesetz) am 07.11.2019 beschlossen. Diese regelt den Elternunterhalt ab 2020 neu, wodurch viele pflegende Angehörige ab dem nächsten Jahr finanziell entlastet werden. Das Gesetz sieht eine neue Einkommensgrenze ab 1. Januar 2020 in Höhe von 100.000 Euro Brutto vor, wodurch sich Kinder schätzungsweise in 90 Prozent aller Fälle nicht mehr an den Pflegekosten für ihre Eltern beteiligen müssen.

Wichtig: es gilt weiterhin, dass grundsätzlich auch vermögen und Einkünfte aus Vermögen für Elternunterhalt heranzuziehen ist. Wenn das Einkommen unter der 100.000 Euro Grenze liegt, diese jedoch mit verwertbarem Vermögen überstiegen wird, haftet das Kind ggfs. mit einem Teil des Vermögens.

Was zählt als Einkommen?

Als Einkommen wird das gesamte Jahresbruttoeinkommen gezählt. Dazu zählen auch sonstige Einnahmen wie aus Vermietung, Verpachtung oder Wertpapierhandel. vermögen wird nicht berücksichtigt.


Rückzahlung von Elternunterhalt nicht möglich

Die neue Regelung gilt erst zum ersten Januar 2020, wodurch kein Anspruch auf Rückzahlung von vor diesem Zeitpunkt geleistetem Elternunterhalt besteht.

Mit freundlichen Grüssen

Manuela Schwennen

Rechtsanwältin



 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Manuela Schwennen

Beiträge zum Thema