Waren- und Warenkreditbetrug

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„eBay"-Betrug - Kriminalität auf „eBay" und Co.

Besonders dort, wo im Zusammenhang mit Online-Shops und -Auktionen Waren verkauft werden, bietet das Internet günstige Tatgelegenheiten für Betrugsdelikte. Das Bundesministerium für Inneres stellte so in seiner Polizeilichen Kriminalstatistik 2011 fest, dass 75,7 % aller mithilfe des Internets begangenen Straftaten (mehr als 200.000 erfasste Fälle) solche im Bereich des Betrugs waren.

Kommt es auf beliebten Portalen wie „eBay" zur Verwirklichung von Betrugstatbeständen, so rührt dies gerade daher, dass der geschäftliche Austausch völlig auf direkten Kontakt und persönliches Kontrahieren verzichtet. Viel schneller, bequemer und scheinbar einfacher läuft der Internethandel.

Waren- und Warenkreditbetrug - wer betrügt, und wie?

Dennoch kommt es nicht selten (2011 etwa 90.000 erfasste Fälle) zu Verfahren wegen Waren- oder Warenkreditbetrugs.

Beide Delikte stellen besondere Verwirklichungsformen des Betruges nach § 263 StGB dar. Dabei bewegt der Täter das Opfer durch eine Täuschung vorsätzlich zu einer Vermögensverfügung, um selbst einen Vermögensvorteil daraus zu schlagen.

Zum Warenbetrug kommt es dann, wenn Anbieter und scheinbare Verkäufer vorsätzlich Waren anbieten, obwohl ihnen diese gar nicht verfügbar sind oder keine Absicht besteht, die Waren überhaupt zu veräußern. Ziel der Täter ist die Erlangung der Bezahlung - der Vermögensvorteil - vom Geschädigten.

Dem gegenüber wird Warenkreditbetrug typischerweise dann begangen, wenn Käufer zwar Waren bestellen, diese aber nicht bezahlen.

Insbesondere verwirklichen Täter in diesen Fällen den Tatbestand dadurch, dass sie genau um ihre Leistungs- bzw. Zahlungsunfähigkeit wissen und diese hinnehmen.

Ebenfalls gehen Warenkreditbetrüger oftmals so vor, dass wiederholte Neuanmeldungen unter immer neuen falschen oder gestohlenen Identitäten oder Adressen erfolgen. Während zwar die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung bei jeder Neuanmeldung identitätsbezogene Daten überprüft, wird dabei nicht aufgedeckt, dass Lieferungsadresse, abweichende Rechnungsadresse und Inhaberidentität nicht kongruent und stimmig sind. So gelingt es oftmals Waren an eine valide Lieferungsadresse geliefert zu bekommen, während Rechnungen und Mahnungen unzustellbar und damit erfolglos bleiben.

Macht man sich bei vergessener Warenabsendung oder Bezahlung strafbar?

Diesen Vorgehensmustern stets gemeinsam ist die Tatsache, dass die Täter von vorne herein nicht die Absicht haben, die bestellte Ware jemals zu liefern bzw. zu bezahlen. Auch wenn die Täter sich zwar nicht ihrer zukünftige Leistungsfähigkeit und -bereitschaft sicher sind, gelten sie dann als Betrüger, wenn sie es immerhin für möglich halten, bei Fälligkeit nicht liefern oder bezahlen zu können, und dies billigend in Kauf nehmen.

Demgegenüber verwirklicht derjenige keinen Betrugstatbestand, der „aus Versehen", also völlig ohne vorherige Absehbarkeit oder Wissen der Leistungsunfähigkeit nicht in der Lage ist, die versprochene Gegenleistung im Rahmen eines Online-Geschäfts zu erbringen. Vielmehr fehlt es dann an dem nach den §§ 15, 263 I StGB notwendigen Vorsatz.

Kommt es also schlicht zum „Vergessen" der Absendung von Waren, obwohl die Zahlung schon erfolgte, oder umgekehrt zum „Vergessen" der Bezahlung, obwohl die bestellte Ware schon lange geliefert wurde, steht keine Strafbarkeit im Raum. Gleichwohl können sich auch hier wichtige rechtliche Konsequenzen ergeben.

Mögliche strafrechtliche Konsequenzen

Regelmäßig wird die geschädigte Partei in einem Fall von Waren- und Warenkreditbetrügereien zunächst durch Mahnungen versuchen, die Gegenseite zur versprochenen Leistung zu bewegen. In aller Regel wird dies jedoch nicht von Erfolg gekrönt sein. Betrugstäter werden die Mahnungen - sofern diese ohnehin nicht schlechthin unzustellbar sind - ignorieren. Dasselbe gilt für etwaige zivilrechtliche Vollstreckungstitel.

Oftmals sehen Geschädigte (§ 77 I StGB) keinen anderen Ausweg mehr, als eine Strafanzeige aufzugeben (§ 158 I StPO), oder wegen vermeintlichen „eBay"-Betrugs Strafantrag zu stellen (§ 158 II StPO). Von der zuständigen Staatsanwaltschaft oder Polizeibehörde wird sodann ein förmliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, um dem angezeigten Anfangsverdacht nachzugehen (§ 160 I StPO). Da sowohl Waren- als auch Warenkreditbetrüger zur Verwirklichung ihres Vorhabens entweder die Ware oder das Geld tatsächlich erhalten wollen, sind Strafverfolgungsbehörden oftmals in der Lage den Täter ausfindig zu machen.

Spätestens mit einem Vorladungsschreiben der Polizei, mit welchem der integrale Bestandteil der Vernehmung des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren erledigt werden soll, erhält ein vermeintlicher Betrüger von den Geschehnissen Kenntnis (§ 136 StPO).

Während weder Zeugen, noch Geschädigte oder Beschuldigte verpflichtet sind, vor der Polizei zu erscheinen, kann auch die Staatsanwaltschaft insbesondere den Beschuldigten explizit verpflichten, zur Vernehmung zu erscheinen. Ebenfalls drohen weitere strafprozessuale Zwangsmaßnahmen wie Personen- oder Wohnungsdurchsuchungen, Observationen und Telefonüberwachungen, etc. um den Betrugsverdacht zu ermitteln.

Wird das Ermittlungsverfahren unter Feststellung eines hinreichenden Tatverdachtes abgeschlossen, so erhebt die Staatsanwaltschaft öffentliche Klage. Mittels Strafbefehl oder Anklageerhebung wird dann gerichtlich gegen die Beschuldigten vorgegangen (§§ 151 ff. StPO).

Möglich erscheint dann zunächst die Verhängung einer Geld- oder Haftstrafe. Des Weiteren kommt auch ein Widerruf der Aussetzung vorheriger Strafen zur Bewährung oder eine Versagung der Restschuldbefreiung in Betracht, sollte es sich nicht um Ersttäter handeln.

In den Fällen, in denen hingegen ein bloßer Irrtum oder Vergessen / Unachtsamkeit vorliegt, wird es dazu in aller Regel nicht kommen. Zwar kann die Anzeige einer vermeintlich betrogenen „eBay"-Partei i. d. R. nicht zurückgenommen werden, jedoch wird die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren zu dem Ergebnis kommen, dass nicht vorsätzlich gehandelt wurde, die Sachlage gegebenenfalls schon aufgeklärt ist und mögliche Vermögensschäden längst durch parteiliche Einigung ausgeglichen wurden. Mangels hinreichenden Tatverdachts werden die Ermittlungen also abgeschlossen und von einer Klage wird abgesehen (§ 153b StPO).

Beratung und Verteidigung durch einen Rechtsanwalt oder Strafverteidiger

Personen, die im Online-Verkehr aktiv sind, sind also auch der Gefahr ausgesetzt ins Visier der Ermittlungsbehörden zu geraten. Egal, ob tatsächlich betrügerische Handlungen bzw. „eBay"-Betrug vorlagen, oder ob nur Nachlässigkeit und Vergesslichkeit zum Anfangsverdacht geführt haben, ist die Konsultierung eines Rechtsanwaltes grundsätzlich zu empfehlen.

Spätestens wenn Sie - etwa durch ein Vorladungsschreiben der Polizei - vom laufenden Ermittlungsverfahren gegen Sie Kenntnis nehmen, sollten Sie Ihre weiteren Schritte unter rechtlicher Beratung planen. Nur ein Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger mit Erfahrung in „eBay"-Betrugsfällen, kann ihnen zentrale Fragen kompetent beantworten.

Obwohl Sie beispielsweise grundsätzlich das Recht haben zu schweigen, dementsprechend zu keiner polizeilichen Vernehmung erscheinen müssen, kann es oftmals hilfreich sein, die subtilen Folgen Ihres Verhaltens schon im Ermittlungsverfahren zu besprechen. Einem Rechtsanwalt steht die Akteneinsicht offen, sodass eine genaue Analyse des Verfahrensstandes und des Tatvorwurfes erfolgen kann. Gleichzeitig wird ein erfahrener Strafverteidiger bestens mit den strafprozessualen Instrumenten - insbesondere den Rechtsmitteln - gegen Zwangsmaßnahmen, Beschlüsse und Urteile umzugehen wissen.

Sollten Sie Betroffener eines Betroffener eines solchen Betrugs sein oder sich in einer vergleichbaren Lage befinden, können Sie uns gerne kontaktieren für eine rechtliche Beratung durch Rechtsanwalt Dr. Böttner.


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