Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Was bringt das neue Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz?

  • 3 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Möglichst selbstbestimmt leben. Das ist das Ziel vieler alter, pflegebedürftiger und behinderter Menschen. Damit dieses Ziel leichter Realität wird, will die Bundesregierung das neue Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) einführen, das Pflege- und Betreuungsbedürftige noch besser schützen soll - gerade was ihre Rechte in Heim, Wohngruppe und Hospiz anbelangt. Welchen zusätzlichen Schutz bringt die Reform und welche Auswirkungen hat sie für bestehende Verträge? Die Redaktion von anwalt.de beantwortet die wichtigsten Fragen.

Was ist bislang geplant? 

Am 18. Februar 2009 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zum neuen Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) verabschiedet, das das bisherige Heimgesetz ablösen und verbessern soll. Allerdings ist derzeit noch unklar, ob in dieser Legislaturperiode das Gesetzgebungsverfahren hierfür noch vollständig durchgeführt werden kann.

Wenn ja, soll es nach dem Willen des Gesetzgebers zum 1. September 2009 in Kraft treten. Für Altverträge, die nach dem derzeit noch geltenden Heimgesetz abgeschlossen wurden, ist eine sechsmonatige Übergangsfrist vorgesehen.

Welche rechtlichen Bereiche sind betroffen? 

Ein Bestandteil des Heimgesetzes ist die Regelung der zivilrechtlichen Seite rund um den Heimvertrag. Dabei stellt das Heimgesetz zum Schutz der Betroffenen Regeln auf, die beispielsweise spezielle Beratungspflichten, Beschwerderechte oder auch Mindeststandards im Bereich von Unterbringung und Pflege anordnen.

Diese Regeln werden einerseits durch das WBVG erweitert und ihre Anwendung außerdem auf andere Wohnformen ausgedehnt, für die bislang das Heimgesetz nicht gilt.

Für welche Wohnformen gilt das WBVG? 

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll das WBVG für alle Verträge gelten, in deren Rahmen es um die Überlassung von Wohnraum und gleichzeitig Betreuungs- und/oder Pflegeleistungen geht. Bislang sind nur Heimverträge durch das Heimgesetz geschützt, zukünftig soll das WBVG auch neue, alternative Wohnformen einbeziehen und - unabhängig von der Wohnform - grundsätzlich für alle Arten der Kombination von Miete und Betreuung/Pflege gelten. 

Achtung: Nicht vom Schutzbereich des WBVG sollen Mietverträge erfasst sein, die nur mit allgemeinen Betreuungs- und Pflegedienstleistungen kombiniert sind (bloße Vermittlung von Pflegedienstleistungen, Notrufdienste, allgemeine Versorgungsdienstleistungen etc.). Für Verträge zum sog. „Betreuten Wohnen" gilt das WBVG ebenfalls nicht. Für diese Wohnformen bleibt es bei der Anwendung der allgemeinen gesetzlichen Regeln für Miet- und Dienstverträge.

Welche Änderungen bringt das WBVG? 

Kern des WBVG ist der Verbraucherschutz für alte, pflegebedürftige und behinderte Menschen. Bereits vor dem Vertragsschluss sollen sich die Betroffenen über Leistungen, Entgelt und Qualität des jeweiligen Trägers besser und leichter informieren können. Daher räumt ihnen das Gesetz ein dem entsprechendes Beratungs- und Informationsrecht ein.

a) Unbefristeter Vertrag und angemessenes Entgelt

Die Verträge sollen schriftlich und regelmäßig unbefristet zugunsten des Betroffenen laufen, bei der Kurzzeitpflege ist ausnahmsweise eine Befristung zulässig. In Hinblick auf das Entgelt soll eine Angemessenheitsgrenze eingeführt werden, d.h. ein Entgelt soll zukünftig angemessen sein. Zudem ist für den Fall, dass eine vertraglich vereinbarte Leistung nicht oder nicht richtig erbracht wird, ein Minderungsrecht des Betroffenen vorgesehen.

b) Anpassung bei Änderung der Betreuungs-/Pflegesituation

Wenn sich wegen des Gesundheitszustandes des Betroffenen die zu erbringenden Leistungen im Bereich der Pflege und auch eventuell in Hinblick auf die Unterkunft ändern, ist der rechtliche Schutz bislang unzureichend. Um diese Lücke zu schließen, soll dem Verbraucher ein Anspruch auf eine entsprechende Anpassung der Vertragsbedingungen eingeräumt werden. In Sonderfällen kann der Verbraucher auf dieses Anpassungsrecht durch Vereinbarung verzichten.

c) Kündigungsrecht und Kündigungsschutz

Gerade pflegebedürftige und behinderte Menschen sind auf eine gewisse Sicherheit ihrer Unterkunfts- und Lebensbedingungen angewiesen. Aus diesem Grund soll das Kündigungsrecht der Trägerunternehmen eingeschränkt werden und ihnen nur aus wichtigem Grund ein Kündigungsrecht zustehen.

Umgekehrt sollen der Betroffene bzw. seine Angehörigen ein stärkeres Kündigungsrecht als bislang zustehen und jederzeit den Vertrag kurzfristig kündigen können.

(WEL, Stand: 25.03.2009)

Foto(s): ©Fotolia.com

Artikel teilen: