Was ist ein Ergänzungspfleger?

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1. Ergänzungspfleger

Das Gericht bestellt einen Ergänzungspfleger, wenn über das Kind zwar die elterliche Sorge ausgeübt wird oder ein Vormund für das Kind vorhanden ist, die Eltern oder der Vormund jedoch an der Besorgung bestimmter Angelegenheiten aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen verhindert sein sollten. § 1795 BGB listet die Gründe auf, die zur Bestellung eines Ergänzungspflegers führen können.

Der Ergänzungspfleger hat die Interessen des minderjährigen Kindes zu vertreten.


2. Ergänzungspflegschaft

Ergänzungspflegschaft ist die Übertragung eines Teilbereichs der elterlichen Sorge für einen Minderjährigen durch das Gericht auf eine andere Person. Da die Hürden für einen kompletten Entzug des gesamten elterlichen Sorgerechts durch den Gesetzgeber sehr hoch gelegt wurden, wird meistens nur ein Teilbereich der elterlichen Sorge entzogen und auf einen Ergänzungspfleger übertragen.


3. Unterschied Ergänzungspfleger - Vormund

Der Vormund vertritt das Kind in allen Fragen die elterliche Sorge betreffend. Der Vormund entscheidet damit als gesetzlicher Vertreter des Kindes in sämtlichen Angelegenheiten das Kind betreffend.


4. Unterschied Ergänzungspfleger - Verfahrensbeistand

Im Gegensatz zum Ergänzungspfleger ist der Verfahrensbeistand nicht der gesetzliche Vertreter des Kindes, auch nicht für Teilbereiche des Sorgerechts. Der Verfahrensbeistand steht dem Kind als so genannter „Anwalt des Kindes“ auch nur im gerichtlichen Verfahren bei. Ist das gerichtliche Verfahren abgeschlossen, endet damit das Amt des Verfahrensbeistands.


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