Was tun beim Vorwurf der Nötigung im Straßenverkehr?

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Die Nötigung im Straßenverkehr hat oft die Fahrerlaubnisentziehung zur Folge, zumindest droht bei einer Verurteilung ein Fahrverbot. Die Geldstrafe, die einem Ersttäter droht, ist in der Regel nicht höher als ein Monatsgehalt (entspricht 30 Tagessätzen). Bereits die versuchte Nötigung ist nach § 240 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar.

Die Nötigung setzt die Anwendung von Gewalt im Straßenverkehr voraus. Dogmatisch unterschieden wird zwischen der sog. überwältigenden und der sog. willensbeugenden Gewalt.

Aber nicht jeder Verkehrsverstoß, der einen anderen Verkehrsteilnehmer zu einer ungewollten Reaktion zwingt, stellt zugleich eine Nötigung nach § 240 StGB dar.

Erforderlich ist hier eine Zwangswirkung von gewisser Intensität und Dauer. Daher sind Behinderungen durch kurzfristiges bedrängendes Auffahren oder nur die Betätigung der Lichthupe noch keine Nötigungsgewalt. Kurzzeitiges dichtes Auffahren mit Lichthupe stellt z.B. noch keine Nötigung dar. Die erforderliche Nötigungsintensität muss vom Richter auf der Grundlage objektiver Tatsachen festgestellt werden. Angaben des Nötigungsopfers, wie z.B. der Beschuldigte bzw. Angeklagte sei ziemlich lange eng aufgefahren, wären hier nicht konkret genug. Die Rechtsprechung sieht nur das Ausbremsen ohne weiteres als Nötigungsgewalt an; nicht jedoch ein kurzes Antippen der Bremse.

Wenn es um dichtes Auffahren geht, darf nicht nur die bedrängende Fahrweise feststehen, sondern es müssen auch Feststellung zur Dauer, der Intensität und der Streckenlänge getroffen werden.

Für Blockierer, die auf der Überholspur den nachfolgenden Verkehrsteilnehmer zur Aufgabe eines Überholvorhabens zwingen oder diesem eine reduzierte Geschwindigkeit aufdrängen wollen, gilt hinsichtlich des Umfangs der zu treffenden Feststellungen dasselbe.

Der erste gute Verteidigungsansatz gegen den Vorwurf der Nötigung bietet sich bei einer Kennzeichenanzeige meist schon ganz zu Anfang des Ermittlungsverfahrens. Nämlich dann, wenn die Polizei versucht den verantwortlichen Fahrer des per Kennzeichen vom vermeintlichen Nötigungsopfer benannten Fahrzeugs ausfindig zu machen. Nicht selten ist der Anzeigensteller nämlich nicht in der Lage, ausreichend genaue Angaben zum Aussehen des Fahrers machen. Daher sollte zum Vorwurf nicht voreilig Stellung genommen werden. Klug ist es in jedem Fall, vom Schweigerecht Gebrauch zu machen und bereits zu diesem Zeitpunkt einen Fachanwalt für Strafrecht einzuschalten, der zunächst Akteneinsicht nehmen wird.

Der Verfasser, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Christian Demuth verteidigt seit zehn Jahren Menschen in Verkehrsstraf- und Bußgeldverfahren - Bundesweit. Weitere Informationen unter www.cd-recht.de


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