Webseiten-Inhalte, wie Texte und technische Beschreibungen, unterliegen regelmäßig dem Urheberrechtsschutz

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Erreichen Inhalte von Webseiten, unabhängig von der Digitalisierung die erforderliche Schöpfungshöhe, so können sie unter den Schutz des Urheberrechts fallen. Dies kann für einfache Texte, Tätigkeitsbeschreibungen oder gar rein technische Beschreibungen gelten.

Erst vor kurzem, Ende Juni 2011, hatte das Landgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 30.06.2011 – Az: 308 O 159/11 den Urheberrechtsschutz für eine technische Beschreibung (Konstruktion von Stahlhallen), die auf einer Webseite veröffentlicht wurden, bejaht.

Damit untersagten sie per Einstweiliger Verfügung einem Mitbewerber der Antragstellerin, einfach ungefragt mehrere Texte zu übernehmen und auf der eigenen Homepage zu veröffentlichen.

Das widerrechtliche Übernehmen von Inhalten fremder Webseiten ist seit Jahren der Grund wettbewerbsrechtlicher und vor allem urheberrechtlicher Abmahnungen und Gerichtsverfahren. Dabei dürfte sich der Grundsatz der „kleinen Münze“, der im Urheberrecht i. S. des § 2 Abs. 2 UrhG zur Feststellung der erforderlichen Schöpfungshöhe gilt, und damit die Schutzfähigkeit bejaht, längst herumgesprochen haben.

Nach diesem Grundsatz werden von der Rechtsprechung regelmäßig keine hohen Anforderungen gestellt und selten der Urheberrechtsschutz verneint.

So argumentierte auch das Landgericht Köln (Az: 28 O 396/09) in einem Rechtsstreit zwischen zwei Disc-Jockeys (DJs) und bejahte den Urheberrechtsschutz bei der Verwendung von Sprache in der Tätigkeitsbeschreibung auf der Homepage eines der beiden DJs. Die erforderliche Individualität des Textes liege zum einen „(...) in der Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung, sowie im speziellen Zuschnitt des Textes für Suchmaschinen“.

Auch das Oberlandesgericht Rostock (AZ. 2 W 12/07) hatte zuvor in einer Entscheidung vom 27.06.2007 festgehalten, dass „(...) die Individualität des Textes gerade auch in der technischen Realisierung der Gestaltung liegen kann, wenn der Webdesigner die Internetseite durch gezielte Verwendung von Sprache so optimiert, dass sie bei der Eingabe von Alltagsbegriffen in eine Suchmaschine unter den ersten Suchergebnissen erscheint (...)“.

Dagegen mangelt es an der erforderlichen Schöpfungshöhe im Sinne des Urheberrechtsgesetzes bei „(...) einfachen und häufig verwendeten, immer wieder gleich lautenden Produktbeschreibungen(...)“ z. B. in Online-Shops bzw. Internet-Auktions-Plattformen (eBay.de), die folglich dann keinen urheberrechtlichen Schutz genießen; so das Landgericht Stuttgart in seinem Urteil vom 04.11.2010 (AZ: 17 O 525/10).

Ob nun Inhalte von Webseiten die erforderliche Schöpfungshöhe erreichen und damit unter den Schutz des Urheberrechts fallen, ist zwar aufgrund der geringen Anforderungen sehr wahrscheinlich, lässt sich jedoch nur im konkreten Einzelfall genau bestimmen. In jedem Fall sollten aber fremde Inhalte, sowohl Bilder oder Texte nicht ungefragt für die eigene Webseite übernommen werden!

Rechtsanwalt Marko Setzer


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