Wegen unerlaubtem Online-Verkauf von UEFA EURO 2020-Tickets: RAe Lentze Stopper mahnen im Auftrag der UEFA Events SA ab

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Die RAe Lentze Stopper haben im Auftrag der UEFA Events SA einen Online-Verkäufer von UEFA EURO 2020-Tickets abgemahnt.

In der Abmahnung heißt es, dass der Abgemahnte die Tickets angeblich unberechtigt auf eBay zum Verkauf angeboten haben soll. In den Allgemeinen Bedingungen für die Nutzung von Tickets der UEFA (ATGB) ist vermerkt, dass der Weiterverkauf nur über eine offizielle Verkaufsplattform der UEFA weiterverkauft werden darf. Der Abgemahnte soll mit seinem Verhalten somit gegen die ATGB verstoßen haben.

Die RAe Lentze Stopper machen daher im Auftrag der UEFA Events SA folgende Ansprüche geltend:

  • Unterlassungsanspruch (Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung)
  • Kostenerstattungsanspruch i. H. v. 1.425,60 €, wobei hierfür das Angebot einer Zahlung von 300,00 € binnen zwei Wochen gemacht wird
  • Schadensersatzanspruch (nicht konkret beziffert)

Der Abmahnung ist eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beigefügt. Darin sind neben der Unterlassung des Verkaufs der Tickets, auch Unterlassung des unautorisierten Verwendens der Tickets im Allgemeinen und sämtlicher Markenverwendung beinhaltet. Außerdem ist beinhaltet, dass jeglicher entstandener oder zukünftiger Schaden durch den Abgemahnten zu ersetzen ist.

Verlockendes Angebot?

Angesichts der erst genannten Abmahnkosten i.H. v. 1.425,60 € könnte die deutliche Reduzierung auf 300,00 € als ein verlockendes Angebot erscheinen. Doch es stellt sich die Frage: Warum nur 300,00 €?

Darüber lässt sich spekulieren. Vielleicht möchte die UEFA die Sache tatsächliche schnell aus der Welt schaffen und zeigt sich daher gutmütig. Meiner Ansicht nach hat die schnelle Reduzierung des Kostenerstattungsanspruch um über 1.000,00 € einen bitteren Beigeschmack:

In Anbetracht der umfangreichen beigefügten Unterlassungserklärung könnte man darauf schließen, dass hier versucht wird, die anwaltliche Beratung des Abgemahnten von Anfang an zu vermeiden. Mit dem Unterzeichnen der vorgefertigten Unterlassungserklärung würden die Abmahnenden eine Grundlage dafür erlangen, weitere Schadensersatzforderungen geltend machen zu können sowie weitere Abmahnungen aussprechen zu können. Ein leichtfertiger Umgang mit der Abmahnung ist daher dringend abzuraten. Insbesondere die vorgefertigte Unterlassungserklärung sollte nicht unbedacht unterschrieben werden. Außerdem könnte Ihrerseits ein Zurückbehaltungsrecht (auch schon von den 300,00 €) bestehen. Somit sollten Sie keine Forderung der Abmahnenden vorschnell erfüllen, ohne sich im Voraus anwaltlich beraten zu lassen.

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