Welche Reparaturkosten können nach einem Autounfall ersetzt verlangt werden?

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Wenn es im Straßenverkehr wieder gekracht hat und die Schuld bei dem Unfallgegner liegt, stellt sich oftmals die Frage, welche Werkstattkosten durch die gegnerische Haftpflichtversicherung bezahlt werden müssen. In den meisten Fällen wird zunächst ein privates Gutachten durch einen Sachverständigen (Werkstatt) erstellt. In dem Gutachten wird u.a. der Restwert des Wagens, die Kosten für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Kfz sowie die Kosten und voraussichtliche Dauer der Reparatur festgestellt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. sind die Reparaturkosten nur dann zu ersetzen, wenn diese nicht höher als 130 % der Wiederbeschaffungswertes eines gleichwertigen Fahrzeuges liegen (BGH in NJW 2005, 1108, 1110).

Beispiel:

Betragen die Reparaturkosten beispielsweise 8.100,00 EUR und der Wiederbeschaffungswert dagegen nur 6.000,00 EUR, übersteigen die Reparaturkosten um 35 % den Wiederbeschaffungswert. In solchen Fällen wird sich die Ersatzpflicht der Gegenseite in der Regel auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswertes i.H.v 6.000,00 EUR beschränken.

Aber auch wenn dies nicht der Fall ist, wird oftmals auch über die konkrete Höhe der im Gutachten prognostizierten Werkstattkosten gestritten. So werden im Rahmen der privaten Gutachten für die Bemessung der fiktiven Reparaturkosten regelmäßig die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt herangezogen. Hierbei steht wohl außer Frage, dass die Reparatur in einer Mercedes Niederlassung erheblich höher ausfallen dürfte, als in einer Hinterhofwerkstatt.

Die gegnerische Versicherung verweist dann gerne auf ortsübliche Stundenverrechnungssätze oder auf Kosten einer billigeren Werkstatt. Hierauf braucht sich der Geschädigte jedoch nicht einzulassen! Auch wenn ihm die Pflicht obliegt, den Schaden möglichst gering zu halten, kann er die Kosten einer Fachwerkstatt ersetzt verlangen. Das gilt sogar für die Fälle, in denen er den Wagen selber oder nicht repariert. Nach Ansicht der Rechtssprechung darf der Geschädigte mit der vereinnahmte Schadensersatzsumme nämlich so verfahren, wie er es möchte (BGH Urt v. 29.04.03 VI ZR 393/02; BGH Urt v. 29.04.03 VI ZR 398/02).

Tipp

Um in solchen Fällen die eigenen Schadensersatzansprüche möglichst vollständig durchzusetzen, ist der Gang zum Anwalt normalerweise unumgänglich, zumal oftmals noch weitere Ansprüche wie Mietwagenkosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld im Raum stehen.

Ihr

Marcus Glatzel, Rechtsanwalt

Glatzel & Partner Rechtsanwälte

www.glatzel-partner.com



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