Welches Umgangsrecht steht mir zu? Wie setzte ich dieses durch?

  • 5 Minuten Lesezeit

Was ist das Umgangsrecht

Umgangsrecht und Sorgerecht sind nicht zwei unterschiedliche Rechte. Beim Sorgerecht geht es um Entscheidungen für die minderjährigen Kindern. Beim Umgangsrecht darum, in welchem Umfang der Umgangsberechtigte die Kinder sehen darf, Umgang mit ihnen pflegen darf.

Normiert ist dies in § 1684 BGB. Danach hat jedes Kind ein Recht auf dem Umgang mit jedem Elternteil und jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind berechtigt und - was kaum einer weiß - verpflichtet. Daraus ergibt sich, dass das Umgangsrecht ein selbständiges vom Sorgerecht unabhängiges Recht des Kindes und der Eltern ist, welches sogar Verfassungsrang nach Art. 6 Abs. 2 GG genießt.


Wer ist Umgangsberechtigt?

Im Rahmen der Trennung der Eltern müssen die Eltern klären, bei welchem Elternteil die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben - so genanntes Residenzmodell - wenn sie sich nicht auf das Wechselmodell (bei welchem die Kinder von beiden Elternteilen gleichermaßen - also 50 / 50 - betreut und versorgt werden) verständigt haben.

Der andere Elternteil, bei welchem die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht haben (die Kinder also nicht ihren Lebensmittelpunkt haben) hat ein Umgangsrecht mit den Kindern.


Welches Umgangsrecht steht mir zu?

Die Dauer und der Umfang des Umgangsrechts ist nicht im Gesetz geregelt. Der Gesetzgeber überlässt es den Eltern, hierbei eine Regelung zu finden, welche sich stets an dem Kindeswohl zu orientieren hat.

In der Rechtsprechung hat sich eine Art Standard herausgebildet, der etwa ab dem Kindergartenalter (spätestens aber ab dem Grundschulalter - Einzelfallbetrachtung) – gilt. Umgangskontakte sollen in der Regel wie folgt stattfinden:

  • 14-tägig von freitags bis sonntags bzw. montags (direkt in die Schule)
  • Einmal wöchentlich werktags (mit oder ohne Übernachtung)
  • Jeweils in einer Hälfte der einzelnen Schulferien (zusammenhängend mit Übernachtung)
  • An den jeweils zweiten Feiertagen der großen christlichen Feiertage.

Aber nicht nur bei Schulkindern, sondern auch bei Säuglingen und Kleinkindern besteht das Umgangsrecht. Dabei ist es jedoch so, dass je kleiner Kinder sind, diese einen häufigeren Umgangskontakt benötigen damit keine Entfremdung eintritt. Es wird dann oft so geregelt, dass die Kontakte häufiger, dafür aber kürzer sind, also beispielsweise alle 2 – 3 Tage für einige Stunden.


Wo verbringt das Kind den Umgang, wer bestimmt dies?

Den Ort des Umgangs bestimmt in der Regel der Umgangsberechtigte (sofern dies dem Kindeswohl dient). Dies wird meist bei dem anderen Elternteil zu Hause sein.

Der Umgangsberechtigte holt das Kind bei dem anderen Elternteil ab und bringt das Kind nach Beendigung des Umgangs wieder zurück (gefestigte Rechtsprechung). Es sind dabei oft feste Zeiten vereinbart. Auch die Kosten für den Umgang selbst sind vom Umgangsberechtigten zu tragen (und können in der Regel nicht vom Unterhalt abgezogen werden).


Wie regle ich das Umgangsrecht?

Grundsätzlich wäre es der Idealfall, wenn sich die Eltern nach einer Trennung

dazu in der Lage sehen würden, auf Elternebene untereinander über die Dauer, Häufigkeiten Art des Umgangs eine Regelung zu finden. Dass dies nach einer Trennung in der Praxis aber meistens nicht gelingt, liegt auf der Hand.

Sollten die Eltern aufgrund Differenzen dazu nicht in der Lage sein, so können außergerichtlich Erziehungsberatungsstellen und/oder das Jugendamt zur Hilfe herangezogen werden. Diesen Stellen steht aber nicht das Recht zu, über den Umgang zu entscheiden. Sie können nur versuchen zu moderieren und Empfehlungen aussprechen.

Auch ist es ratsam, frühzeitig einen Fachanwalt für Familienrecht zu beauftragen, der außergerichtlich versuchen kann, ein eine Einigung über das Umgangsrecht zu erzielen.


Wie kann ich mein Umgangsrecht durchsetzen?

Sollte eine Lösung mit dem anderen Elternteil über das Umgangsrecht nicht gefunden werden können, so steht dem umgangsberechtigten Elternteil selbstverständlich das Recht zu, seine Umgangsansprüche gerichtlich durchzusetzen.

Der Versuch, außergerichtlich oder über das Jugendamt eine Einigung zu finden, ist nicht Voraussetzung für ein gerichtliches Verfahren.

In vielen Fällen ist es sogar angezeigt, sofort ein gerichtliches Verfahren in die Wege zu leiten, damit einer Entfremdung - welche entsteht, wenn Umgangskontakte lange Zeit nicht stattfinden - entgegengewirkt wird.

Zur Durchsetzung der Umgangskontakte wird ein gerichtliches Umgangsverfahren bei dem für den Wohnort der Kinder zuständigen Amtsgericht in die Wege geleitet.

In diesem Umgangsverfahren wird das Gericht, unter Beteiligung eines Verfahrensbeistandes für die Kinder und des Jugendamtes dem Kindeswohl entsprechende Umgangskontakte festlegen.

Sollen Umgangskontakte aktuell gar nicht stattfinden, so ist es oftmals erforderlich, neben dem regulären Umgangsverfahren einen Eilantrag, eine einstweilige Anordnung auf Durchführung von sofortigen Umgangskontakten in die Wege zu leiten.

Es ist hier dringend zu empfehlen, die Antragstellung und Verfahrensführung einem Fachanwalt für Familienrecht zu überlassen, damit die Umgangsrechte richtig geltend gemacht werden und das Gerichtsverfahren überwacht wird und Ihre Rechts von Anfang an gewahrt sind.


Praxistipp:

  • Meine jahrelange Erfahrung als Fachanwalt für Familienrecht zeigt, dass es unbedingt erforderlich ist, ein gerichtliches Umgangsverfahren sofort in die Wege zu leiten, wenn Umgangskontakte nicht stattfinden. Denn oft wird ein zögerliches Verhalten des Umgangsberechtigten ausgenutzt, indem die Kinder vorenthalten werden. In dieser Zeit tritt eine gewisse „Entfremdung“ ein, welche dann gerne als Gegenargument für die Wiederaufnahme von regulären Umgangskontakten mit Übernachtung ins Feld geführt wird, gegen die es oft nur schwierig ist, anzukommen.


Was, wenn der andere Elternteil trotz gerichtlichem Beschluss keine Umgangskontakte zulässt?

Der andere Elternteil hat eine Verpflichtung, den Umgang mit dem anderen Elternteil zu fördern und darf diesen nicht blockieren. Dies folgt aus § § 1684 Abs. 2 BGB (sog. Wohlverhaltensklausel).

Wenn der andere dennoch Umgangskontakte blockiert, verhindert oder hinauszögert, können gerichtliche Zwangsmaßnahmen, wie die Festsetzung von Zwangsgeld, ersatzweise Ordnungshaft angezeigt sein.

Es besteht auch die Möglichkeit, zur Durchsetzung der Umgangskontakte einen Umgangspfleger einzusetzen. Dieser kümmert sich um die jeweiligen Übergaben der Kinder festgesetzten Umgangszeiten Wie wird von den Gerichten mit entsprechenden rechtlichen Möglichkeiten ausgestattet.

Sollten auch daraufhin Umgangskontakte weiterhin verweigert werden, so kann dies sorgerechtliche Auswirkungen für den anderen Elternteil haben. Denn das Prinzip der „Bindungstoleranz“ ist ein Kriterium der elterlichen Sorge. Dies bedeutet, dass die Eltern es zulassen müssen, dass die Kinder Bindungen zum anderen Elternteil aufbauen.

Sollten Sie dies verhindern, so steht die Erziehungseignung infrage und es kann ein entsprechendes Sorgerechtsverfahren in die Wege geleitet werden. In ganz krassen Ausprägungen dieser Kindesentziehung spricht man auch von dem sog. Parental Alienation Syndrom (PAS).

Wir verhelfen Ihnen zu Ihrem Umgangsrecht

Als seit über 15 Jahren auf dem Gebiet des Familienrechts tätige Anwaltskanzlei mit Schwerpunkt im Familienrecht, wissen wir um die Tricks, Fallstricke und teilweise unlauteren Methoden und können hiergegen wirkungsvoll vorgehen.

Gerne helfen wir auch Ihnen bei der Durchsetzung Ihre Umgangsansprüche.

Kommen Sie auf einen unserer Fachanwälte für Familienrecht zu.



Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Robin Schmid

Beiträge zum Thema