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Welt-Internet-Tag: rechtliche Stolperfallen im Internet

  • 2 Minuten Lesezeit
Pia Löffler anwalt.de-Redaktion

[image]Warum am 29.10. Welt-Internet-Tag ist? Ganz einfach: Es war der 29.10.1969 als das Internet das Licht der Welt erblickte und die erste Nachricht über „ein Netz" aus Computern versendet wurde. Kurz nachdem die Menschheit das erste  Mal den Mond betreten hatte, war sie auch in der Lage die Nachricht „log" von einem Computer auf einen anderen zu übermitteln, das Internet war geboren.

Internet: Kein rechtsfreier Raum

Die Zeiten haben sich geändert: Ohne Emails, Websites und Social Media ist das Leben heutzutage kaum mehr vorstellbar. Aber ist das Internet ein rechtsfreier Raum? Keinesfalls! Vor allem Verstöße gegen das Urheberrechtsgesetz (UrhG) und das Telemediengesetz (TMG) werden wegen der Abmahnung von Gesetzesverstößen schnell zur teuren rechtlichen Stolperfalle.  

Filesharing: illegale Tauschbörsen

Filesharing an sich ist legal, denn Filesharing bezeichnet allgemein das Verhalten eine Datei so auf einem Computer oder Server abzuspeichern, dass andere Personen z. B. über das Internet darauf zugreifen und sie auch herunterladen können. Rechtlich problematisch ist Filesharing nur, wenn illegale Kopien von Dateien (Musik, Film, Software) mit entsprechender Software über Peer-to-Peer-Netzwerke zum „Tausch"  angeboten werden. Denn die ungenehmigte Vervielfältigung und Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken ist grundsätzlich verboten und hat oft kostenpflichtige Abmahnungen durch die Rechteinhaber (Musiklabel, Verlage etc.) wegen Verstößen gegen das UrhG zur Folge, wenn die Kopie nicht für den eigenen Privatgebrauch erstellt wurde.  

Texte, Bilder, Grafiken etc.

Auch wer auf der privaten Website, seiner Facebook-Seite oder der Firmenwebsite beispielsweise Bilder, Texte oder Grafiken verwendet, muss sich an Regeln halten: Hat man die Fotos nicht selbst geschossen oder die Texte nicht selbst geschrieben, braucht man die Erlaubnis („Lizenz") des Urhebers um diese sogenannten Werke verwenden zu dürfen. Außerdem muss man daran denken, dass der Urheber genannt werden muss und man auch die Quelle nennt, aus der man z. B. das Bild bezogen hat. So will es das UrhG. Letzteres ist vor allem bei Bildern aus Fotoportalen wichtig, da dies meist auch noch in den AGB ausdrücklich geregelt ist. Vergisst man dies kann auch hier schnell teure Post in Form einer Abmahnung im Briefkasten liegen.

Impressumspflicht

Und auch die Impressumspflicht ist gesetzlich geregelt und zwar in § 5 Telemediengesetz (TMG). Anders als z.B. bei Bildern oder Texten gilt die Impressumspflicht allerdings nur, wenn eine Seite geschäftsmäßig genutzt wird. Für rein private Seiten wie beispielsweise den Urlaubs-Blog, mit dem man Freunde und Verwandte auf dem Laufenden halten will, gilt die Impressumspflicht nicht. Erst im letzten Jahr wurde entschieden, dass auch geschäftsmäßig betriebene Facebook-Seiten ein Impressum haben müssen, für das auch noch bestimmte Anforderungen gelten. Wer sich daran  nicht hält, riskiert auch damit kostenpflichtigen Abmahnungen der Konkurrenz.

(LOE)
Foto(s): ©Fotolia.com

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