Wer bekommt elternunabhängiges BAföG? Was ist ein Vorausleistungsantrag?

  • 3 Minuten Lesezeit

Die Höhe der Ausbildungsförderung (BAföG) hängt vom vorhandenen Bedarf des Auszubildenden und vom Einkommen seiner Eltern ab. In bestimmten Fällen wird das Elterneinkommen nicht angerechnet. Das eigene Einkommen sowie Einkommen des Ehepartners wird außerhalb der gesetzlichen Freibeträge jedoch immer angerechnet.

„Echtes“ elternunabhängiges BAföG ist in § 11 Abs. 2a BAföG und in § 11 Abs. 3 BAföG gesetzlich geregelt.

Dabei wird das Einkommen der Eltern nicht berücksichtigt, wenn der Auszubildende vor dem Studium gearbeitet hatte und er genug Einkommen hatte, um seinen Lebensunterhalt selbst zu finanzieren.

Elternunabhängiges BAföG erhält man beim Erwerb der allgemeinen Hochschulreife auf dem zweiten Bildungsweg. Wer den Aufenthaltsort seiner Eltern nicht kennt oder bei Beginn der Ausbildung schon älter als 30 Jahre ist, wird ebenfalls elternunabhängig gefördert. Wer allerdings mit der Ausbildung erst nach seinem dreißigsten Geburtstag beginnt, muss dafür schon Gründe nach § 10 Abs. 3 BAföG haben, da Ausbildungsförderung generell nur bis zum Alter von 30 Jahren gewährt wird.

Wer vor seinem Studium gearbeitet hat, kann im Prinzip elternunabhängig gefördert werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass man mindestens 5 Jahre gearbeitet haben muss bzw. mindestens drei Jahre bei einer vorangegangenen dreijährigen Berufsausbildung. Wer vor seiner Erwerbstätigkeit bereits ein Studium angefangen und abgebrochen hatte, kann auch noch elternunabhängig gefördert werden, sofern im Übrigen die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 3 BAföG beim Abbruch der vorherigen Ausbildung vorgelegen haben.

„Unechte“ elternunabhängige Förderung über das Vorausleistungsverfahren:

Vorausleistungen des BAföG-Amtes sind vor allem dafür gedacht, wenn die Eltern ihrer Verpflichtung, Ausbildungsunterhalt zu leisten, nicht nachkommen. Man kann sogar eine Vorschusszahlung beim BAföG-Amt beantragen, um die laufenden Kosten für die Lebenshaltung bezahlen zu können.

Dementsprechend geht der Unterhaltsanspruch des Auszubildenden auf das BAföG-Amt über, d. h. der bürgerlich-rechtliche Unterhaltsanspruch des Auszubildenden gegenüber seinen Eltern wird auf das BAföG-Amt übergeleitet (§ 37 BAföG). Dieser Anspruch kann aber nur dann übergehen, wenn auch tatsächlich ein bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsanspruch des Auszubildenden besteht.

Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt von Volljährigen richtet sich nach § 1610 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der hierzu ergangenen umfangreichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.

So handelt es sich bei dem Ausbildungsweg „Abitur-Lehre-Studium“ regelmäßig um eine einheitliche Ausbildung, für welche die Eltern Unterhalt leisten müssen.

In anderen Fällen, besonders beim Ausbildungsweg „Realschule-Lehre-Fachoberschule-Fachhochschule“, liegt nach Ansicht des Bundesgerichtshofes eine einheitliche Ausbildung nur dann vor, wenn die Entscheidung, ein Studium aufzunehmen, schon bei Beginn der Lehre vorhanden war und gegenüber den Eltern kommuniziert worden ist, zumindest aber erkennbar angestrebt wurde (BGH FamRZ 2006, 1100; Fam RZ 1995, 416). Anhaltspunkte dafür sind insbesondere, wenn die Ausbildung mit den Eltern gemeinsam geplant wurde oder den Eltern bekannt war und sie nicht widersprochen haben oder schon vor dem Studium eine praktische Ausbildung aufgenommen wurde, die mit dem anschließenden Studium in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang steht.

Die BAföG-Ämter müssen dies aufklären und prüfen, ob die Eltern eine angemessene Vorausbildung finanziert und damit ihre Unterhaltspflicht bereits erfüllt haben. Zu diesem Zweck verschickt das BAföG-Amt Fragebögen an die Eltern. Darin wird z. B. danach gefragt, ob und inwieweit die Eltern Einfluss auf die Ausbildung ihres Kindes genommen haben oder ob den Eltern bekannt war, dass eine weitere Ausbildung geplant ist oder aufgenommen werden soll.

Wenn die Eltern ihre Unterhaltspflicht nach § 1610 Abs. 2 BGB bereits erfüllt haben, vor allem durch die Finanzierung einer angemessenen Ausbildung vor dem Studium, dann kann das BAföG-Amt die im Wege von Vorausleistung gezahlte Ausbildungsförderung nicht mehr von den Eltern zurückfordern. Der Auszubildende erhält auf diesem Weg quasi elternunabhängige Ausbildungsförderung. Sollte allerdings doch noch Anspruch auf Ausbildungsunterhalt gegenüber den Eltern bestanden haben, wird das BAföG-Amt den Unterhalt von den Eltern (äußerstenfalls) beim Familiengericht einklagen.

In folgenden Angelegenheiten ist es ratsam, einen Anwalt mit Erfahrung im BAföG-Recht zu beauftragen:

  1. Den Vorausleistungsantrag – Formblatt 8 – richtig ausfüllen
  2. Den Fragebogen zur Vorausbildung und zur Studienwahl richtig beantworten
  3. Die Elternerklärung zur Verweigerung von Unterhaltsleistungen richtig formulieren
  4. Den Vorschuss richtig beantragen
  5. Verteidigung gegen übergeleitete Unterhaltsansprüche des BAföG-Amtes

Rechtsanwalt Marc-Yaron Popper, LL.M.Eur., Karlsruhe


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Marc-Yaron Popper LL.M.Eur.