Wer muss den Zugang eines einfachen Schreibens eines Sozialleistungsträgers beweisen?

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Es stellt sich immer wieder die Frage, ob der Leistungsberechtigte, also der Bürger, beweisen muss, dass er ein einfaches Schreiben, das kein Verwaltungsakt oder Widerspruchsbescheid ist (zum Beispiel Mitwirkungsschreiben, Anhörungen, Stellenangebote, Vermittlungsangebote, Kostensenkungsaufforderungen), von der Behörde nicht bekommen hat, wenn es ihn nicht erreicht hat.

Das BSG sagt:

Es gibt keine Zugangsvermutung für mit einfachem Brief übersandte Schreiben.

In der Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 26.07.2007 (Az.: B 13 R 4/06 R) führt das BSG eindeutig und unzweifelhaft aus, dass es keine Zugangsvermutung für mit einfachem Brief übersandte Schreiben gibt oder die Grundsätze des Anscheinsbeweises gelten. Dies bedeutet, dass die Zugangsvermutung für sozialrechtliche Verwaltungsakte (z.B. § 37 Abs. 2 SGB X) nicht für mit einfachem Brief übersandte einfache Schreiben gilt.

Das BSG hat in diesem Verfahren einer Revision im Sinne der Zurückweisung stattgegeben. Das LSG hatte eben gerade nicht festgestellt, ob das Hinweisschreiben des Rentenversicherungsträgers, welches wohl nur mit einfachem Brief versandt wurde, dem Kläger tatsächlich zugegangen war. Das LSG stellte nur darauf ab, dass "nach den so genannten Regeln des Anscheinsbeweises davon ausgegangen werden (müsse)", dass eine "Zustellung" des Schreibens erfolgt sei, "weil bei der BfA kein Rückläufer zu verzeichnen sei " (BSG Urteil v, 26.07.2007, Az.: B 13 R 5/ 06 R, Rn. 18).

Nach der zutreffenden Auffassung des BSG genügt es auch nicht, dass nach der Lebenserfahrung die meisten Briefe beim Empfänger ankommen.

Schlussendlich stellt das BSG klar, dass, wenn nicht durch das LSG aufgeklärt werden könne, ob das Hinweisschreiben dem Kläger zugegangen ist, dies zu Lasten der Behörde geht.

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