Wer trägt die Verfahrenskosten eines Sorgerechtsstreits oder eines Umgangsverfahrens?

  • 1 Minuten Lesezeit

Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, das heißt, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

Muss in einer Sorgerechtsangelegenheit oder in einer Umgangsangelegenheit ein gerichtliches Verfahren eingeleitet werden, stellt sich die Frage, wer die Kosten eines solchen Gerichtsverfahrens zu tragen hat.

In Sorgerechtsangelegenheiten und Umgangsangelegenheiten ist die hälftige Kostentragung durch die Eltern der Regelfall. In diesen Verfahren entspricht es grundsätzlich der Billigkeit, die Gerichtskosten zwischen den Eltern hälftig aufzuteilen und von der Auferlegung außergerichtlicher Kosten abzusehen. Jede Partei trägt dann ihre Anwaltskosten selbst.

Diese sogenannte Kostenaufhebung (jeder trägt die Hälfte der Gerichtskosten und seine eigenen Anwaltskosten) wird von den Gerichten damit begründet, dass sich Eltern, wenn sie in Umgangs-oder Sorgerechtsangelegenheiten das Familiengericht anrufen, nur das Beste ihres Kindes wollen, wenngleich Eltern oftmals divergierende Sichtweisen haben, was das Beste für das Kind ist. Mit der Kostenaufhebung soll vermieden werden, dass der Elternteil, der möglicherweise die gesamten Verfahrenskosten, also die gesamten Gerichtskosten und die eigenen und gegnerischen Anwaltskosten, zu tragen hätte, sich als Verlierer fühlt, obwohl er für sein Kind nur das Beste wollte.

In familienrechtlichen Angelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Cordula Alberth

Beiträge zum Thema