Wer zahlt die Detektivkosten im Unterhaltsverfahren?

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Vermuten Sie, dass Ihr unterhaltspflichtiger Ex-Partner Einkünfte verschweigt oder falsch angibt, könnte ein Detektiv helfen, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufzudecken. Gleiches gilt umgekehrt, wenn der unterhaltsberechtigte Ex-Partner beispielsweise in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebt und unterhaltsrechtlich nicht als bedürftig gilt. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes können Detektivkosten im Einzelfall als notwendige Kostenfaktoren eines Rechtsstreits zu betrachten sein. Bevor Sie gleich einen Detektiv beauftragen, sollten Sie jedoch wissen, welche Aspekte dabei eine Rolle spielen. Ganz so einfach liegen die Dinge nämlich nicht.

Sind Detektivkosten immer erstattungsfähig?

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 15.5.2013, Az. XII ZB 107/08) hat klargestellt, dass eine unterhaltsberechtigte Person zum Zweck einer besseren Beweisführung einen Privatdetektiv beauftragen kann. Soll der Privatdetektiv feststellen, ob es Beweismittel gibt, die die Unterhaltsforderung rechtfertigen oder umgekehrt abweisen, können die damit verbundenen Kosten im Einzelfall als notwendige Kostenfaktoren des Rechtsstreits zu betrachten sein. Da auf den Einzelfall abgestellt wird, lässt sich nicht behaupten, dass Detektivkosten im Unterhaltsverfahren immer erstattungsfähig sind. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes zeigt, worauf es im Einzelfall ankommen kann. Dies führt mithin auch zu der Frage, was darf ein Detektiv und was darf ein Detektiv nicht?

Wie teuer ist ein Detektiv?

Die Detektivkosten sind Verhandlungssache. Detektive arbeiten meist nach Stundenhonorar. Genauso gut sind in überschaubaren Aufträgen auch Pauschalhonorare denkbar. Dass ein Detektiv ausschließlich auf Erfolgsbasis arbeitet und sein Honorar erst berechnet, wenn er Erfolge nachweisen kann, sollten Sie fairerweise nicht erwarten.

Als Auftraggeber sollten Sie jedoch wissen, dass Sie kaum zuverlässig einschätzen können, mit welchem nachweisbaren oder angeblichen Aufwand ein Detektiv seinen Auftrag erledigt. Reklamiert der Detektiv einen erheblichen zeitlichen Aufwand, können Sie den Ansatz glauben oder nicht. Insoweit ist ein Auftrag auch Vertrauenssache. Sie können entgegenwirken, indem Sie von vornherein ein zeitliches Limit vorgeben und/oder sich in kurzen regelmäßigen Abständen berichten lassen, wie und mit welchem Erfolg der Detektiv arbeitet. Hilfreich ist, vor der Beauftragung zu prüfen, mit welcher Kompetenz der Detektiv seine Dienste anbietet und möglichst Referenzen einzufordern.

Wann sind Detektivkosten erstattungsfähig?

Im besagten Fall des Bundesgerichtshofes ging es darum, dass der unterhaltsberechtigte Ex-Partner in einer neuen Lebensgemeinschaft lebte, diese im Unterhaltsrechtsstreit aber verschwieg. Um diesen Verdacht nachzuweisen, beauftragte der unterhaltspflichtige Ex-Partner einen Detektiv.

Gesetzlich ist geregelt, dass der Unterhaltsanspruch entfällt, wenn der an sich unterhaltsberechtigte Ex-Partner in einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft lebt (§ 1579 Nr. 2 BGB). Da es sich dabei um ein eheähnliches Verhältnis handelt, bei dem die Partner in einer häuslichen Lebensgemeinschaft leben und sich gegenseitig unterstützen, erscheint es ungerechtfertigt, den an sich unterhaltspflichtigen Ex-Partner unterhaltsrechtlich weiterhin zum Ehegattenunterhalt zu verpflichten.

Der Bundesgerichtshof stellte hierbei klar, dass der im Unterhaltsverfahren unterlegene Ehegatte die Detektivkosten nur insoweit hätte erstatten müssen, als diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen wären. Bei Kosten zur Beschaffung von Beweismitteln sei dies aber nur der Fall, wenn diese im Rechtsstreit zulässigerweise verwendet werden dürfen. Im Fall hatte der Detektiv mithilfe eines GPS-Senders ein umfassendes personenbezogenes Bewegungsprofil erstellt.

Was der Detektiv nicht darf…

Die Feststellung, Speicherung und Verwendung solcher Daten greifen aber in unzulässiger Weise in das durch Art. 2 Grundgesetz verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Da im Fall mit einer punktuellen persönlichen Beobachtung ein milderes geeignetes Mittel zum Nachweis einer verfestigten Lebensgemeinschaft zur Verfügung gestanden hätte, sei die Überwachung mittels eines GPS-Senders als unverhältnismäßiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des beklagten Ex-Partners zu beurteilen. Eine Erstattungspflicht wegen der Detektivkosten komme insoweit nicht in Betracht.

Was der Detektiv darf…

Der Bundesgerichtshof stellte aber auch klar, dass Detektivkosten im Einzelfall erstattungsfähig sein können. Voraussetzung sei, dass es sich dabei um rechtmäßige Maßnahmen zur Vorbereitung eines bevorstehenden gerichtlichen Verfahrens handelt. Dazu können auch Detektivkosten gehören, wenn

  • diese auf der Grundlage eines konkreten Verdachts notwendig werden,
  • sich in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung der Forderung im Verfahren halten und
  • die erstrebte Feststellung nicht einfacher oder billiger zu erzielen war.

Im entschiedenen Fall waren genau diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Diese Voraussetzungen wären hingegen erfüllt, wenn der Detektiv zum Nachweis einer verfestigten Lebensgemeinschaft eine „punktuelle persönliche Beobachtung“ vorgenommen hätte. Insoweit kommt der Detektiv dann auch als Zeuge im Unterhaltsverfahren in Betracht. Er kann gegenüber dem Gericht bestätigen, was er wahrgenommen hat. Seine Aussagen könnte er auch mit Fotos belegen oder Dritte als weitere Zeugen benennen.

Detektivkosten zum Nachweis von Schwarzarbeit

Ähnlich wäre die Situation, wenn der Verdacht begründet erscheint, dass der unterhaltspflichtige oder unterhaltsberechtigte Ex-Partner schwarzarbeitet und Geld verdient, das die Forderung nach Unterhalt in einem anderen Licht erscheinen lässt. Gerade im Unterhaltsrecht ist der Unterhaltsbetrug eines der häufigsten Delikte. Ein Detektiv kann dann helfen, festzustellen, wo und in welchem zeitlichen Rahmen der Ex-Partner arbeitet. Lässt sich der Unterhaltsbetrug nachweisen, gehen die Verfahrenskosten und damit auch die Detektivkosten zu Lasten derjenigen Partei, die im Unterhaltsverfahren unterlegen ist.

Unterhaltsverfahren im Zusammenhang mit der Scheidung

Eine formal etwas andere Beurteilung ergibt sich, wenn das Unterhaltsverfahren im direkten Zusammenhang mit der Scheidung geführt wird. Betreiben Sie Ihre Scheidung, können Sie zugleich den Unterhalt für ein Kind oder den Ehegattenunterhalt nach der Scheidung geltend machen. Das Familiengericht entscheidet dann im sogenannten Verbundverfahren. Dies bedeutet, dass das Gericht nach Möglichkeit über die Scheidung und zugleich über den Unterhalt entscheidet. Ziel ist, die Auflösung Ihrer Ehe insgesamt zu erledigen. Dieser Entscheidungsverbund führt zu einem Kostenverbund. Das Gericht entscheidet mit seinem Bescheidungsverschluss zugleich auch insgesamt über sämtliche Kosten des Verfahrens.

Werden Scheidung und Scheidungsfolgesachen (Unterhalt) im Verbund entschieden, sind die Kosten dem Grundsatz nach gegeneinander aufzuheben (§ 150 FamFG). Dies bedeutet, dass die beteiligten Ehepartner jeweils die Hälfte der gerichtlichen Kosten tragen. Ihre außergerichtlichen Kosten, soweit Sie einen Rechtsanwalt beauftragt haben, tragen Sie vollständig selbst.

Von diesem Grundsatz erkennt das Gesetz aber eine Ausnahme an. Es erfolgt eine sogenannte Billigkeitskorrektur, wenn die gebotene Kostenverteilung im Ergebnis ungerechtfertigt und unfair erscheint. Dann kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen verteilen. Ergibt sich beispielsweise durch die Feststellungen des Detektivs, dass der unterhaltsberechtigte Ex-Partner in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt oder der unterhaltspflichtige Ex-Partner durch Schwarzarbeit Geld verdient, hat der insoweit unterlegene Ex-Partner auch die Kosten des Detektivs zu tragen. Insoweit kommt es immer darauf an, wie das Familiengericht die Umstände des Einzelfalles beurteilt.

Machen Sie vorab Ihr Auskunftsrecht geltend

Bevor Sie gleich einen Detektiv beauftragen und einen Unterhaltsrechtsstreit ins Auge fassen, kann sie empfehlen, vorab Ihr Auskunftsrecht geltend zu machen. Denn: Sind Sie unterhaltspflichtig oder umgekehrt unterhaltsberechtigt, haben Sie Anspruch, dass der Ex-Partner Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse erteilt. Über die Höhe der Einkünfte sind Belege vorzulegen. Wurde der Unterhalt bereits rechtsverbindlich festgestellt, können Sie vor Ablauf von zwei Jahren erneut Auskunft verlangen, wenn Sie glaubhaft machen, dass der Ex-Partner wesentlich höhere Einkünfte erzielt oder weiteres Vermögen erworben hat.

Wird die Auskunft nicht unter Angabe der unterhaltsrelevanten Umstände (Einkommen, verfestigte Lebensgemeinschaft) erteilt wird, können Sie den Auskunftsanspruch gerichtlich geltend machen. Im Verfahren kommt in Betracht, dass der Ex-Partner eidesstattlich versichern muss, welches Einkommen erzielt wird. Da der Ex-Partner im Gerichtsverfahren die Wahrheit sagen muss, macht er oder sie sich strafbar, wenn Einkommen verschwiegen und damit die Offenbarungspflicht verletzt wird.

Außerdem hat das Familiengericht die Möglichkeit sich die notwendigen Auskünfte selbst zu beschaffen. Bevor Sie also einen Detektiv beauftragen, wäre stets zu prüfen, ob nicht andere günstigere oder bessere Wege bestehen, die erforderlichen Auskünfte zu beschaffen. Um unnötige Kosten zu vermeiden, die insbesondere auch mit der Beauftragung eines Detektivs entstehen können, sollten Sie sich frühzeitig anwaltlich informieren und beraten lassen. Kommt es zum Unterhaltsrechtsstreit, besteht ohnehin Anwaltszwang, so dass es strategisch empfehlenswert ist, frühzeitig anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen.

Alles in allem

Ein Detektiv kann wertvolle Unterstützung liefern. Trotzdem müssen Sie damit rechnen, dass die Recherchen ins Leere verlaufen und Sie auf den Kosten sitzen bleiben. Sie sollten also vorab einen gut begründeten Verdacht haben, dass Sie von der Beauftragung eines Detektivs in einem Unterhaltsverfahren wirklich profitieren. Betrachten Sie den Aufwand immer im Verhältnis zum potenziell möglichen Ergebnis.

Foto(s): iurFRIEND

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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