Schwarzarbeit von Unterhaltsempfänger oder Unterhaltsschuldner
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Ist ein Ex-Partner nach Trennung oder Scheidung finanziell auf die Unterstützung des anderen angewiesen, hat er/sie Anspruch auf Unterhalt. Was aber, wenn der unterhaltsfordernde Ex-Partner trotz Unterhalterhalt heimlich wieder zu arbeiten anfängt, ohne dies anzumelden? Denkbar wäre genauso der Fall, dass der Unterhaltspflichtige vorgibt, nicht über genügend Einkommen zu verfügen, sich unterdessen aber durch Schwarzarbeit Geld dazuverdient. Im ersten Fall könnten Sie als Unterhaltszahler wahrscheinlich weniger Unterhalt entrichten, da das Einkommen die Bedürftigkeit mindert, im zweiten als Empfänger trotzdem Ihren Anspruch durchsetzen. Doch Theorie ist nicht immer gleich Praxis, es kommt auf folgendes an.
Welche Einkünfte bestimmen den Unterhaltsanspruch?
Um die Höhe eines Unterhaltsanspruchs zu ermitteln, muss das Einkommen desjenigen beziffert werden, der Unterhalt leisten muss, sowie das Einkommen desjenigen, der Unterhalt fordert. Verdient der Unterhaltsempfänger eigenes Geld, sind die Einkünfte auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen.
Unterhaltsempfänger arbeitet heimlich wieder
Arbeitet der Unterhaltsempfänger heimlich, ist auch dieses Einkommen auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen. Auch die in Schwarzarbeit erzielten Einkünfte wären relevant, da der Unterhaltsempfänger damit beweist, dass er/sie in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Das Problem dabei ist, inwieweit ein solches Einkommen tatsächlich unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen ist:
Erzielt der Unterhaltsempfänger nämlich Einkünfte, obwohl er/sie nicht verpflichtet wäre, eigenes Geld zu verdienen, kann es sich zunächst einmal um ein überobligatorisches Einkommen handeln. Dies kann der Fall sein, wenn zum Beispiel eine Mutter trotz Betreuung kleiner Kinder unter drei Jahren einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Da sie gesetzlich nicht verpflichtet ist, diese Erwerbstätigkeit auszuüben, handelt es sich um ein überobligatorisches Einkommen. Das Einkommen ist in Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls entweder überhaupt nicht zu berücksichtigen oder angemessen zu kürzen (BGH NJW 2000, 145). Insoweit würde es hier keine Rolle spielen, dass der Unterhaltsempfänger heimlich arbeitet.
Unterhaltsschuldner arbeitet heimlich wieder
Beim Unterhaltsschuldner sieht die Sache auf den ersten Blick klarer aus. Einkünfte aus Schwarzarbeit zählen unterhaltsrechtlich als Einkommen. Arbeitet der Ex-Partner nun schwarz, muss er oder sie sich diese Einkünfte als Einkommen anrechnen lassen (OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.7.2012, Az. 9 UF 292/11 in FamRZ 2013, 631).
Schwarzarbeit kann dabei viele Erscheinungsformen haben. Neben einer “klassischen“ Unterwanderung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung durch Arbeitslohn bar auf die Hand könnte der Unterhaltspflichtige auch als Selbstständiger Wege und Mittel finden, sein Einkommen unbemerkt zu erhöhen. Sei es durch Betriebsausgaben, die es in Wirklichkeit nie gegeben hat oder die Beteiligung an weiteren Firmen, die aber über einen Strohmann laufen.
Lösungsansatz: Machen Sie Ihr Auskunftsrecht geltend
Kommt es zu einer Unterhaltsforderung, haben Sie in jedem Fall beide den Anspruch darauf, dass der andere Auskunft über seine Einkommensverhältnisse erteilt. Über die Höhe der Einkünfte sind Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Wurde der Unterhalt bereits rechtsverbindlich festgestellt, können Sie vor Ablauf von zwei Jahren erneut Auskunft verlangen, wenn Sie glaubhaft machen, dass auf der Gegenseite wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben wurde (§ 1605 Abs. II BGB).
Wird die Auskunft nicht oder ohne Angabe des heimlich erzielten Einkommens erteilt, könnten Sie den Auskunftsanspruch gerichtlich geltend machen. Im Verfahren käme in Betracht, den anderen eidesstattlich versichern zu lassen, welches Einkommen genau erzielt wird. Da in einem Gerichtsverfahren immer die Wahrheit gesagt werden muss, macht man sich strafbar, wenn Einkommen verschwiegen und damit die Offenbarungspflicht verletzt wird.
Außerdem hätte das Familiengericht die Möglichkeit, sich die notwendigen Auskünfte selbst zu beschaffen. § 235 FamFG ermöglicht es dem Gericht, einen Beteiligten zunächst von Amts wegen aufzufordern, Auskünfte über Einkünfte und persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse zu erteilen sowie entsprechende Belege vorzulegen.
Inwieweit beeinflussen heimlich erzielte Einkünfte den Unterhaltsanspruch?
Wie ist es, wenn jemand für sich selbst einen höheren Anspruch festsetzen lässt, obwohl er oder sie vielleicht gar nicht auf die Zahlungen angewiesen wäre? Und umgedreht, wenn jemand mehr Einkommen zur Verfügung hat, als er oder sie angibt, um daraus einen geringeren Unterhaltsanspruch der Gegenseite herzuleiten?
Unterhaltsanspruch des Empfängers herabsetzen oder ausschließen?
Stellen Sie fest, dass der Unterhaltsempfänger Einkünfte verschweigt, kommt in Betracht, den Unterhaltsanspruch herabzusetzen, zeitlich zu beschränken oder im Extremfall auszuschließen. Dazu müssten Sie argumentieren, dass sich der Unterhaltsempfänger über schwerwiegende Vermögensinteressen Ihrer Person mutwillig hinweggesetzt hat (§ 1579 Nr. 5 BGB). Ob und wann dies der Fall ist, ist im Einzelfall zu klären.
Arbeitet der Unterhaltsempfänger schwarz, können Sie ihn oder sie nicht verpflichten, auch künftig Schwarzarbeit auszuüben. Wäre dem so, müsste man den Unterhaltsempfänger verpflichten, dauerhaft in gesetzeswidriger Weise schwarz zu arbeiten und zu einem kriminellen Verhalten nötigen.
Ein Ansatzpunkt besteht aber darin, dass dem Unterhaltsempfänger im Hinblick auf seine finanzielle Bedürftigkeit ein theoretisch erzielbares fiktives Einkommen angerechnet wird. Sollte der Unterhaltsempfänger die Arbeit also einstellen, könnten Sie argumentieren, dass der Unterhaltsempfänger durchaus in der Lage ist, eigenes Geld zu verdienen und sich insoweit die erzielten Einkünfte auf den Unterhaltsanspruch anrechnen lassen muss.
Unterhaltsschuldner wird fiktives Einkommen unterstellt
Einkünfte aus Schwarzarbeit müssen für Unterhaltszahlungen verwendet werden. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob das Geld schon verbraucht ist. Durch entsprechende Mehreinkünfte zeigt ein Unterhaltspflichtiger, dass er ein entsprechendes Einkommen zu erzielen im Stande ist, weswegen Gerichte hier im Regelfall ein sogenanntes fiktives Einkommen unterstellen.
Die Einnahmen aus der Schwarzarbeit können, analog zum Fall des Unterhaltsempfangenden, nur für die vergangenen Monate angerechnet werden. Andernfalls wäre jemand dazu verpflichtet, zum Beispiel eine nichtangemeldete Tätigkeit auch weiterhin nicht anzumelden. Künftiges Einkommen würden Sie im Anschluss wieder auf Basis von „Weißarbeit“ berechnen lassen. Das Problem, die entsprechenden Abgaben plus Strafzahlungen zusätzlich noch entrichten zu müssen, käme für den Unterhaltszahler noch dazu.
Alles in allem
In Unterhaltsfragen rechnen sich manche Beteiligte umgangssprachlich oft ärmer als sie sind. Es obliegt Ihrer persönlichen Einschätzung, ob und inwieweit Sie daraus Konsequenzen ziehen. Sie müssen abwägen, ob sich ein Streit notfalls vor Gericht zum Behuf einer Unterhaltsminderung oder –erhöhung lohnt oder Sie Nachteile provozieren, weil Sie das Verhältnis zu Ihrem Ex-Partner zusätzlich belasten. Damit Sie wirklich die richtigen Schritte unternehmen und nichts tun, was Ihnen letztlich doch irgendwie schadet, gebe ich Ihnen gerne eine erste Einschätzung.
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