Wettbewerbsrecht (UWG): Abmahnung wg. Widerrufsbelehrung d. Dr. Schenk wg. oder d. Diesel/Schmitt/Ammer Rechtsanwälte

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Die Kanzleien Diesel Schmitt Ammer und Dr. Schenk wurden u.a. mit der Versendung wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen wegen falscher oder fehlender Widerrufsbelehrung im Zusammenhang mit eBay-Angeboten beauftragt.

So hat die Kanzlei Dr. Schenk aus Bremen im Auftrag der Deng UG oder auch der Data Economy UG falsche bzw. veraltete Widerrufsbelehrungen bei Ebay abgemahnt. Laut jeweiliger Abmahnung soll der Angeschriebene Mitbewerber der Auftraggeberin der Kanzlei sein. Als solcher habe er wettbewerbsrechtliche Verstöße begangen, weil er die neuen gesetzlich vorgeschriebenen Änderungen bezüglich der Widerrufsbelehrung nicht umgesetzt haben soll. Neben der Abgabe einer Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung werden Anwaltskosten gefordert.

Die Diesel Schmitt Ammer Rechtsanwälte aus Trier haben beispielsweise im Auftrag der Onlineversand Leipzig GmbH ebenfalls wettbewerbsrechtliche Abmahnungen ausgesprochen. Die Kanzlei hat z. B. Abmahnungen versendet an Anbieter bei eBay, die ihre Waren unter der Bezeichnung „Privat“ eingestellt haben. Bei den angeschriebenen Anbietern handele es sich jedoch laut Abmahnung der Rechtsanwälte nicht um private, sondern um gewerbliche Händler. Die Abgemahnten seien als gewerblicher Händler dazu verpflichtet, den Verbraucher in Form einer Widerrufsbelehrung über seine Rechte zu belehren. Da dies jedoch nicht erfolgt sei, liege ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor.

Sollten Sie von einer der oben genannten Kanzleien oder einer anderen Kanzlei eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten haben, sind wir Ihnen gerne bei der Verteidigung gegen die Abmahnung behilflich. Nach Erhalt einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ist es ratsam, diese inhaltlich von einem fachkundigen Rechtsanwalt prüfen zulassen. Denn es kann vorkommen, dass die Ansprüche gegen Sie zu Unrecht geltend gemacht werden. Gerade das Wettbewerbsrecht ist eine Rechtsmaterie, bei der es auf bestimmte Details ankommen kann.

Falls Sie Ihren Onlineshop noch nicht auf den neuesten Gesetzesstand gebracht haben, dann sollten Sie dies umgehend nachholen, um nicht Gefahr zu laufen, eine Abmahnung zu erhalten. Denn seit dem 13.06.2014 ist die neue Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) in Kraft getreten, wodurch es zu einer Reihe an Änderungen im Fernabsatzrecht, d. h. im Onlinehandel, gekommen ist. Dies betrifft vor allem das Widerrufsrecht und die Informationspflichten. Wer die Gesetzesänderung „verschlafen“ hat, und seinen Online-Shop oder seinen Account auf einer Online-Verkaufsplattform nicht den gesetzlichen Vorgaben angepasst hat, kann eine Abmahnung riskieren.

Rufen Sie uns gerne für ein kostenloses Erstgesprächs an. Gerne informieren wir Sie über die Kosten und Risiken einer möglichen Verteidigung gegen die Abmahnung. Selbstverständlich sind wir Ihnen auch gerne dabei behilflich, Ihren Onlineshop gegen Abmahnungen abzusichern.

Ihr 

Lars Hämmerling

-Rechtsanwalt-

Weitere Informationen erhalten Sie unter: 

www.shrcht.de oder www.abmahnsoforthilfe.de


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