Widerrufsrecht für Unternehmer

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Gegenstand vieler Streitigkeiten beim Abschluss von Leasingverträgen ist das Widerrufsrecht. Dabei gilt grundsätzlich, dass Verbrauchern nach §§ 491 ff. BGB bei Leasingverträgen, sofern sie als „entgeltliche Finanzierungshilfe“ (§ 506 Absatz 2 BGB) einzustufen sind, ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht (zur Problematik, ob ein Widerrufsrecht auch bei Kilometerleasing-Verträgen einzuräumen ist – auch wenn § 506 Abs. 2 BGB dies dem Wortlaut nach ausschließt – siehe OLG Düsseldorf, das von einer Regelungslücke des Gesetzgebers ausgeht und ein Widerrufsrecht für Verbraucher bei Kilometerleasing-Verträgen bejaht (Urteil vom 2.10.2012, AZ.: I-24 U 15/12).

Kein Widerrufsrecht im gewerblichen Bereich

Dann scheint im Umkehrschluss zu gelten, dass, wenn zwei Unternehmer ein Geschäft abschließen, dann der im Gesetz verankerte Verbraucherschutz nicht gilt und somit dem Leasingnehmer kein Widerrufsrecht zusteht. Nach dem Grundsatz „Wer unternehmerisch handelt, muss geschlossene Verträge einhalten“ gilt dies für alle natürlichen und juristischen Personen, die laut § 14 BGB als Unternehmer gelten. Im Gesetzestext heißt es sinngemäß, dass dazu alle Personen zählen, die ein Geschäft als gewerblich oder selbstständig beruflich Tätiger abschließen.

Widerrufsrecht bei Mischform (Dual-Use)

Least eine natürliche Person, die gewerblich oder selbständig beruflich tätig ist, das Fahrzeug, kommt es darauf an, ob das Fahrzeug überwiegend beruflich oder überwiegend privat genutzt werden soll (OLG Celle, Urteil vom 11.08.2004, Az.: 7 U 17/04). Im letzteren Fall ist der Leasingnehmer als Verbraucher anzusehen mit der Folge, dass er sich auf Verbraucherschutzvorschriften berufen kann und ihm ein Widerrufsrecht zusteht. Die Unterscheidung ist vorzunehmen nach den bei der Vertragsunterzeichnung für die Leasingbank erkennbaren Umständen. Bei einer natürlichen Person ist zunächst einmal davon auszugehen, dass sie den Vertrag als Verbraucher schließt.

Verbraucherschutz für Existenzgründer

Die Schutzvorschriften zu Verbraucherdarlehen sind auch auf Leasingverträge anzuwenden, die natürliche Personen für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit abschließen (§ 512 BGB). Dies gilt für Leasingverträge mit einem Finanzierungsvolumen von bis zu 75.000 Euro. Der Vertrag muss in der Gründungsphase abgeschlossen worden sein, deren Dauer im Einzelfall anhand der Umstände zu bestimmen ist. Er muss nicht vor Beginn der Geschäftstätigkeit abgeschlossen sein, sondern nur mit der Einrichtung und Aufnahme der Tätigkeit im Zusammenhang stehen (Palandt-Weidenkaff, BGB, 72. Aufl., § 512 Rn. 3). 

Folge

Unterbleibt die Widerrufsbelehrung, obwohl der gewerbliche Leasingnehmer sich in der Existenzgründungsphase befindet oder aber es liegt eine überwiegende private Nutzung vor, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Das bedeutet, dass der Vertrag lange (hier bilden jedoch Zeit- und Umstandsmoment eine Rolle) nach Vertragsbeginn noch widerrufen werden kann.

PHILIP KELLER

RECHTSANWALT KÖLN



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