Wie kann die Satzung des Vereins geändert werden?

  • 2 Minuten Lesezeit

Das für den Verein maßgebliche Recht ergibt sich aus seiner Satzung. Allein aus diesem Grund sollten der Verein und seine Verantwortlichen stets darum bemüht sein, die Satzung aktuell zu gestalten.

Hier stellt sich dann jedoch die Frage, wie die Satzung rechtswirksam geändert werden kann, so dass sie schlussendlich auch eingetragen wird.

Diese Frage beantwortet sich häufig aus der Satzung selbst; formale Fragen wie erforderliche Mehrheiten oder die Frage der Beschlussfähigkeit finden sich in der Satzung beantwortet. Fehlt eine Regelung in der Satzung, greifen die gesetzlichen Regelungen des Vereinsrechts des BGB. Maßgebliche Norm ist der § 32 und § 33 BGB

§ 32

  • Mitgliederversammlung; Beschlussfassung

(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimme.

(...)

§ 33

  • Satzungsänderung

(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

(...)

Zuständig für die Satzungsänderung ist grundsätzlich die Mitgliederversammlung; diese entscheidet mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden damit nicht gewertet.

Wichtig ist, dass die Satzungsänderung mit der Einladung zu der Mitgliederversammlung "angekündigt" wird. Diese Ankündigung ist die Angabe der Tagesordnung. Auf dieser Tagesordnung sollten die geplanten Änderungen der Satzung mitgeteilt werden.

Idealerweise stellen Sie hier die alte Regelung der neuen Regelung in Form einer Synopse gegenüber. Hilfreich ist es auch, wenn Sie die Änderungen begründen. So ersparen Sie sich Rückfragen und Diskussionen auf der Mitgliederversammlung.

Eine Beschlussfähigkeit ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Auch hat die Praxis gezeigt, dass eine solche nicht hilfreich ist. Häufig finden sich in der Satzungen Regelungen, dass Beschlüsse nur gefasst werden können, wenn eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern anwesend sind. Für den Fall, dass diese Anwesenheit nicht besteht, sehen die Satzungen vor, dass im Anschluss eine weitere Mitgliederversammlung stattfinden soll, welche dann ohne Vorliegen der Beschlussfähigkeit Beschlüsse fassen kann.

Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 BGB bedürfen Änderungen der Satzung zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. Die Anmeldung ist von Mitgliedern des Vorstands die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind, mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben. Die Erklärung kann in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beim Gericht eingereicht werden (§ 77 BGB).

Das Registergericht prüft bei der Eintragung nach § 60 BGB die materiellen Voraussetzungen; es kann nicht prüfen, ob die Regelungen sinnvoll oder zweckmäßig sind.

Behebbare Mängel der Satzung werden dem Vorstand meist im Rahmen einer Zwischenverfügung aufgezeigt. Das Registergericht kann die Eintragung aber auch komplett ablehnen. Gegen beide Entscheidungen hat der Verein das Rechtsmittel der Beschwerde. Diese ist innerhalb eines Monats einzulegen.

Viel Erfolg bei der Satzungsänderung.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Michael Röcken

Beiträge zum Thema