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Wie oft müssen Berufstätige lüften?

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Auch Berufstätige können drei- bis viermal am Tag lüften, indem sie morgens ein- bis zweimal das Fenster öffnen und jeweils einmal nach der Arbeit und vor dem Schlafengehen.

Bereits einige Richter haben entschieden, dass Mieter durchaus drei- bis viermal am Tag lüften können, um Schimmelbildung in den Räumen zu vermeiden. Wer jedoch mindestens acht Stunden am Tag arbeitet, ist die meiste Zeit nicht zu Hause und kann daher nicht über den ganzen Tag verteilt stoßlüften. Ist es Berufstätigen daher auch zuzumuten, mehrmals am Tag die Fenster zu öffnen, obwohl ihnen unter Umständen die Zeit dazu fehlt?

Mietminderung wegen Schimmelbildung

Nachdem sein Mieter wegen Schimmelbildung die Miete gemindert hatte, gab ein Vermieter ein Sachverständigengutachten in Auftrag, um den Grund für den Schimmelbefall herauszufinden. Der Gutachter stellte fest, dass sich der Schimmel wegen unzureichenden Lüftens gebildet hatte. Da die Miete zu Unrecht gemindert worden war, forderte der Vermieter gerichtlich die rückständige Miete sowie die Gutachtenkosten ein. Der Mieter erklärte unter anderem, dass er berufstätig sei und deswegen nicht mehrmals über den Tag verteilt lüften könne. Mit einer moderneren Wärmedämmung, die den heutigen Anforderungen entspricht, hätte sich auch bei seltenem Lüften kein Schimmel gebildet.

Auch Berufstätige müssen mehrmals lüften

Das Landgericht (LG) Frankfurt a. M. hielt den Mieter für zahlungspflichtig. Da er den Schimmelbefall durch unzureichende Lüftung herbeigeführt hat, durfte er die Miete nicht mindern. Auch Berufstätige trifft die Pflicht, ausreichend zu lüften. Hierbei ist es durchaus zumutbar, dass bereits vor der Arbeit ein- bis zweimal gelüftet wird. Des Weiteren kann man sowohl nach der Rückkehr von der Arbeit als auch am Abend jeweils noch einmal die Fenster öffnen.

Letztendlich kann der Mieter auch keine neue Wärmedämmung verlangen, um seiner Lüftungspflicht zu entgehen. Denn sofern vertraglich nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, kann ein Mieter nur den technischen Maßstab verlangen, der zur Zeit der Gebäudeerrichtung gesetzlich verlangt wurde. Der Mieter konnte vorliegend aber nicht nachweisen, dass beim Hausbau gegen die derzeit geltenden technischen Normen verstoßen wurde.

(LG Frankfurt a. M., Urteil v. 07.02.2012, Az.: 2-17 S 89/11)

(VOI)

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