Wieder neue Informationspflichten für Online-Händler ab 1. Februar 2017!

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Bereits seit dem 09. Januar 2016 besteht für Online-Händler die Pflicht, auf die OS-Plattform der EU-Kommission durch Vorhalten eines Links hinzuweisen. Am 01. Februar 2017 tritt nun der restliche Teil des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VBSG, http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2016/0001-0100/3-16.pdf?__blob=publicationFile&v=1) in Kraft. Dieser beinhaltet weitere Informationspflichten für Unternehmer.

§ 36 VBSG:

„(1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich

1. in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und

2. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.

(2) Die Informationen nach Absatz 1 müssen

1. auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält,

2.  zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.

(3) Von der Informationspflicht nach Absatz 1 Nummer 1 ausgenommen ist ein Unternehmer, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat.“

Jeder Unternehmer (mit mehr als 10 Mitarbeitern am 31. Dezember des vergangenen Jahres) muss also darüber aufklären, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren verpflichtet ist und falls nicht, ob er diese Möglichkeit dennoch anbietet.

Wir raten daher dazu, AGB oder Impressum bis zum 01. Februar 2017 um die entsprechenden Informationen zu ergänzen.

Auch bestehen nachvertragliche Aufklärungsverpflichtungen, wenn es bereits zu einem Streit zwischen Unternehmer und Verbraucher gekommen ist:

§ 37 VBSG:

„1. Der Unternehmer hat den Verbraucher auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite hinzuweisen, wenn die Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch den Unternehmer und den Verbraucher nicht beigelegt werden konnte. Der Unternehmer gibt zugleich an, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle bereit ist oder verpflichtet ist. Ist der Unternehmer zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren einer oder mehrerer Verbraucherschlichtungsstellen bereit oder verpflichtet, so hat er diese Stelle oder diese Stellen anzugeben.

2. Der Hinweis muss in Textform gegeben werden.“

Achtung: Die Informationspflicht bei einem nachvertraglichen Streit besteht unabhängig davon, wie viele Mitarbeiter der Unternehmer beschäftigt. Auch muss diese Information auf Papier oder einem „dauerhaften Datenträger (z. B. E-Mail) an den Verbraucher übermittelt werden.

Was ist konkret zu tun?

1. Händler, die nicht verpflichtet und nicht bereit sind, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, sollten etwa wie folgt informieren

„Die europäische Kommission stellt für Verbraucher eine Plattform zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter dem externen Link http://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden.

Unsere E-Mail-Adresse: [eigene E-Mail-Adresse einfügen]

Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.“

2. Händler, die nicht verpflichtet, aber bereit sind, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, sollten etwa wie folgt informieren

„Die europäische Kommission stellt für Verbraucher eine Plattform zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter dem externen Link http://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden.

Unsere E-Mail-Adresse: [eigene E-Mail-Adresse einfügen]

Wir sind bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.“

3. Soweit sich der Händler zur Teilnahme an einer Streitbeilegung bei einer bestimmten Stelle verpflichtet hat, sollte er außerdem schreiben

„Wir haben uns zur Teilnahme an einer Streitbeilegung bei folgender Schlichtungsstelle verpflichtet: [Name, Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle einfügen]“

4. Händler, die verpflichtet sind, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, sollten etwa wie folgt informieren

„Die europäische Kommission stellt für Verbraucher eine Plattform zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter dem externen Link http://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden.

Unsere E-Mail-Adresse: [eigene E-Mail-Adresse einfügen]

Wir sind verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor folgender Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen: [Name, Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle einfügen]

Verbraucher können sich zur Beilegung von Streitigkeiten mit uns an diese Stelle wenden, wir werden an dem Schlichtungsverfahren vor dieser Stelle teilnehmen.“

Nutzt der Unternehmer AGB, muss die Information dort erfolgen, ansonsten genügt der Hinweis im Impressum.

Haben Sie Fragen zum Verbraucherrecht oder zum Recht des E-Commerce? Wir helfen gern!

IPCL Rieck & Partner Rechtsanwälte


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