Wiedererlangung der Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsfahrt

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Das Führen eines Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr im Zustand der Fahruntüchtigkeit hat neben einer Geldstrafe auch die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge.

Der Täter gilt infolge der Tat nämlich qua Gesetz als nicht mehr geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Wegnahme des Führerscheins findet meist schon an Ort und Stelle durch die Polizei statt. Per Strafbefehl oder Urteil wird später die (endgültige) Entziehung der Fahrerlaubnis ausgesprochen. Außerdem wird einem für eine bestimmte Zeitdauer die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis versagt. Diese sogenannte Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis wird vom Gericht festgesetzt. Bei einem Ersttäter liegt sie, abhängig von der Höhe der Promillezahl und den örtlichen Gepflogenheiten der Staatsanwaltschaft, regelmäßig zwischen 9 und 13 Monaten. Wer schon mal mit Alkohol im Straßenverkehr in Erscheinung getreten war, muss mit einer längeren Sperre rechnen.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist nicht mit einem Fahrverbot zu verwechseln. Bei einem Fahrverbot erhält man den Führerschein nach Ablauf der Verbotsfrist wieder zurück und darf automatisch wieder fahren. Nach der Entziehung der Fahrerlaubnis muss hingegen erst die Erteilung eines neuen Führerscheins bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde beantragt werden.

Welchen Sinn macht die Einschaltung eines Anwalts?

In vielen Fällen wird der Vorwurf der strafbaren Trunkenheitsfahrt nicht zu entkräften sein. Etwas anderes gilt nur, wenn ein Nachtrunk nach Abschluss der Fahrt bis zum Eintreffen der Polizei nicht ausgeschlossen werden kann oder wenn Grenzwert zur absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille unterschritten war, und fragwürdig ist, ob alkoholbedingte Ausfallerscheinungen vorlagen.

Wurde man hingegen auf frischer Tat erwischt und weist das Ergebnis der Blutuntersuchung einen Wert von mindestens 1,1 Promille auf, ist eine Strafe wegen der Trunkenheitsfahrt nicht zu vermeiden. Dann geht es im Strafverfahren ausschließlich um Schadensminimierung, um eine Abmilderung der spürbaren Folgen der Tat.

Es sollte daher schon zu Beginn des Strafverfahrens das Interesse an einer frühzeitigen Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Fokus stehen, insbesondere wenn mit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen-Untersuchung (MPU) zu rechnen ist.

Die Strategie des Rechtsanwalts wird dann auf das Ziel ausgerichtet sein, eine möglichst kurze Sperrfrist zu erreichen sowie die Geldstrafe in einem moderaten Rahmen zu halten. Hierbei kommt es ganz erheblich auf den Nachweis einer ausreichenden Verantwortungsübernahme für die Tat, einer Einstellungsverbesserung und der Minderung der Rückfallwahrscheinlichkeit an. Denn wenn zu erwarten ist, dass der (charakterliche) Mangel der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen früher entfällt, ist die Verhängung einer deutlich kürzeren Fahrerlaubnissperre oder die Abkürzung der Sperrfrist gerechtfertigt.

Insbesondere kann es deshalb überaus sinnvoll sein, wenn bereits parallel zum laufenden Strafverfahren mit einer qualifizierten verkehrstherapeutischen Rehabilitationsmaßnahme und/oder einem Abstinenzkontrollprogramm begonnen wird.

Von einem versierten Rechtsanwalt dürfen Sie erwarten, dass er genau weiß, worauf es nach dem Vorwurf einer Fahrt unter Alkohol oder Drogen ankommt und für Sie schon in einem frühen Stadium des Verfahrens wichtige Weichen für die sichere und möglichst zeitnahe Wiedererlangung der Fahrerlaubnis stellt.

Wann muss mit einer MPU gerechnet werden?

Nach einem Straßenverkehrsdelikt muss in folgenden Situationen mit der Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens durch die Straßenverkehrsbehörde gerechnet werden:

  • Ein Fahrzeug wurde mit mindestens 1,6 Promille geführt.
  • Ein Fahrzeug wurde wiederholt unter Alkohol im Verkehr geführt.
  • Die Fahrerlaubnis war wiederholt entzogen worden.
  • Bei nachgewiesener Alkohol- oder Drogenabhängigkeit.
  • Nach missbräuchlicher Einnahme psychoaktiv wirkender Arzneimittel.
  • Nach Hinweisen auf Konsum von Betäubungsmittel im Sinne des BtMG (außer Cannabis).
  • Bei regelmäßigem Konsum von Cannabis.
  • Bei gelegentlichem Konsum von Cannabis und fehlendem Trennungsvermögen.
  • Nach erheblicher Straftat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr.
  • Erhebliche Straftat oder Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahrteignung stehen, insbesondere bei Anhaltspunkten für ein sehr hohes Aggressionspotential oder wenn zur Begehung einer erheblichen Straftat ein Kfz genutzt wurde.

Der Verfasser Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Demuth aus Düsseldorf ist Experte für die persönliche Mobilität auf Rädern und verteidigt seit mehr als 15 Jahren bundesweit bei Vorwürfen im Straßenverkehr.


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