Worauf muss ich bei einer Scheidungsfolgenvereinbarung achten?

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Der Bundesgerichtshof musste über folgenden Fall entscheiden:

Die Eheleute hatten drei Kinder. Die über 20 Jahre jüngere Ehefrau hatte in der Scheidungsfolgenvereinbarung auf den Versorgungsausgleich, also den Ausgleich der während der Ehezeit einbezahlten Rente, verzichtet. Darüber hinaus hat sie ihre Miteigentumshälfte an dem gemeinsamen Haus auf ihren Mann übertragen. In der gleichen notariellen Urkunde wurde ein Erbvertrag geschlossen, wonach für dieses Hausgrundstück die drei gemeinsamen Kinder als Vermächtnisnehmer des Vaters eingesetzt wurden. Sie sollten also nach dem Tod des Vaters das Elternhaus zu gleichen Teilen erben.

Nach der Scheidung jedoch teilte der Vater das Haus in zwei Wohneinheiten auf. Eine Wohnung verkaufte er an den Ehemann seiner Tochter aus einer früheren Ehe, die andere Wohnung veräußerte er an seine neue Ehefrau.

Daraufhin verlangte die geschiedene Ehefrau, dass der Versorgungsausgleich entgegen der getroffenen Scheidungsfolgenvereinbarung durchgeführt wird. Sie selbst hatte während der Ehe nämlich nur rund 100 € an Rente erworben, der Ehemann jedoch 1500 €. Alle Instanzen beschieden der Ehefrau jedoch, dass aus dem Notarvertrag nicht hervorgehe, dass der Verzicht auf den Versorgungsausgleich im Zusammenhang stehe mit dem Erhalt des Wohnhauses für die gemeinsamen Kinder. Außerdem sei nicht festzustellen, dass der Ehemann die Ehefrau quasi über den Tisch gezogen habe. Wörtlich heißt es in dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27.05.2020:

Außerhalb der Vertragsurkunde liegende Umstände, die eine subjektive Imparität hätten nahelegen können, seien nicht zu erkennen. Die Antragstellerin sei bei Abschluss des Vertrags 34 Jahre alt gewesen und habe eine vollschichtige Tätigkeit als ausgebildete Sport- und Gymnastiklehrerin ausgeübt. Zuvor habe sie mehrere Jahre zusammen mit dem Antragsgegner eine Pension betrieben. Ferner habe sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses über ein Vermögen von mindestens 80.000 DM verfügt. Der pauschale Hinweis darauf, dass der Antragsgegner die Trennungssituation und die Unerfahrenheit der Antragstellerin, die ihrem älteren Ehemann „hörig“ gewesen sei, ausgenutzt habe, reiche für die Annahme einer einseitigen Dominanz des Antragsgegners nicht aus. Der Vertragsschluss sei in Ansehung der sich vollziehenden Trennung und auf Initiative beider Ehegatten erfolgt. Aus dem Vertragstext gehe hervor, dass der Notar eingehend über die Folgen der Vereinbarung belehrt habe und die Beteiligten sie angesichts ihrer beiderseitigen persönlichen Verhältnisse für angemessen erachtet hätten. Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs sei im Vertrag eindeutig festgehalten und zu § 2286 BGB habe der Notar den Beteiligten eine nähere Erläuterung vorgelesen. Sollte die Antragstellerin der Belehrung und dem Vertragstext keine ausreichende Aufmerksamkeit geschenkt haben, wozu sie intellektuell zweifelsfrei in der Lage gewesen wäre, wirke dies nicht zulasten des Antragsgegners.

Dies zeigt einmal mehr, dass nicht nur Eheverträge sondern auch Scheidungsfolgenvereinbarungen gründlich durchdacht werden müssen und dass anwaltliche Beratung und Vertretung auf beiden Seiten dringend erforderlich ist, um alle Konsequenzen überblicken zu können. Denn nicht nur der eine Teil will wissen, worauf genau verzichtet wird, auch der andere Teil, der unter Umständen wirtschaftlich stärker ist, möchte sich sicher sein, dass eine einmal getroffene Vereinbarung Bestand hat und nicht angefochten wird.

 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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