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Zinseinkünfte zählen beim Wohngeld mit

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Bei der Berechnung des Wohngeldes werden Zinseinkünfte als Einkommen berücksichtigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun bestätigt, dass dies auch für Zinserträge aus Schmerzensgeld gilt. Zwar wird Schmerzensgeld nicht als Einkommen bei der Berechnung von Wohngeld berücksichtigt. Das gilt aber nicht für Zinseinkünfte, die aus Anlagen stammen, die mit dem Schmerzensgeld finanziert werden, entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG).

Schmerzensgeld aufgrund Behandlungsfehler

Dem Urteil lag die Klage des Beziehers einer Erwerbsunfähigkeitsrente zugrunde, der aufgrund eines Behandlungsfehlers 107.500 Euro Schmerzensgeld erhalten hatte, das er anlegte. Der Rentenversicherungsträger wollte ihm nur ein geringeres Wohngeld zugestehen, weil er die Zinseinkünfte aus dem angelegten Schmerzensgeld als Einkommen angerechnet hatte. Um ein höheres Wohngeld zu erhalten, zog der Erwerbsunfähige bis vor das BVerwG.

Einkommen wird berücksichtigt

Die Leipziger Richter sprachen ihm jedoch kein höheres Wohngeld zu. Zwar wird Schmerzensgeld bei der Wohngeldberechnung nicht berücksichtigt. Das gilt aber nicht für Zinserträge aus Kapitalanlagen, die mit dem Schmerzensgeld finanziert werden. Bei der Berechnung der Wohngeldhöhe werden grundsätzlich alle Einkünfte berücksichtigt, die der Einkommensteuer unterliegen. Da die Zinserträge einkommensteuerpflichtig sind, werden sie als Einkommen auch entsprechend beim Wohngeld berücksichtigt, bestätigten die Verwaltungsrichter.

(BVerwG, Urteil v. 09.02.2012, Az.: 6 C 10.11)

(WEL)
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