Zugang zum mittleren Dienst der Schutzpolizei bei gesundheitlichen Einschränkungen

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Das Verwaltungsgericht Berlin hat sich in einem aktuellen Verfahren mit dem Zugangsanspruch von Polizeidienstbewerbern bei gesundheitlichen Einschränkungen beschäftigt. Danach darf der Zugang zum mittleren Dienst der Schutzpolizei nur bei gesundheitlichen Einschränkungen verwehrt werden, die eine erhebliche höhere Gefährdung von Leben und Gesundheit von Polizeivollzugsbeamten nach sich ziehen. Nur In diesen Fällen seien Verwendungseinschränkungen aus Gründen der Fürsorgepflicht begründet, die wiederum zu einem Ausschluss im Bewerbungsverfahren führten, so das Gericht in seiner Entscheidung.

Zum Sachverhalt:

Die Klägerin hatte sich wegen einer Mammahypoplasie Brustimplantate einsetzen lassen. Sie bewarb sie sich bei dem Polizeipräsidenten in Berlin für den gehobenen und mittleren Dienst der Schutzpolizei. Nach erfolgreichem Bestehen der Eignungsprüfung teilte der Polizeipräsident ihr mit, dass sie vorbehaltlich ihrer gesundheitlichen Eignung, in den mittleren Dienst der Schutzpolizei eingestellt werde. Später lehnte der Polizeipräsident in Berlin die Bewerbung der Klägerin unter Hinweis darauf ab, dass die polizeiärztliche Untersuchung eine Polizeidienstuntauglichkeit wegen ihrer Brustimplantate ergeben habe. Hiergegen wendete sich die Klägerin im Widerspruchs- und Klageverfahren.

Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin:

Das Verwaltungsgericht Berlin gab der Klage gegen die Nichteinstellung statt. Es führt aus, dass weder eine aktuelle Leistungseinschränkung vorliegen würde, noch eine Verwendungseinschränkung aus Gründen der Fürsorgeplicht hätte ausgesprochen werden dürfen, weil solche Verwendungseinschränkungen nur dann gerechtfertigt seien, wenn die Gefährdung des einzelnen Beamten aufgrund seiner individuellen Konstitution erheblich höher ist als für die anderen Beamten, denen dieselben Dienstgeschäfte übertragen werden. Denn selbst wenn bestimmte Gefahren erst aufgrund der individuellen Konstitution bestünden, diese aber in einer Gesamtschau kein erheblich höheres Risiko für Leben und Gesundheit als für die anderen Beamten begründeten, habe der einzelne Beamte wegen der generellen Gefährlichkeit der ihm übertragenen Dienstgeschäfte nach dem oben dargelegten Maßstab auch diese konstitutionsbezogenen Gefahren hinzunehmen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 22. Januar 2014 – 7 K 117.13 –, Rn. 29, juris).

Fazit:

Bewerberinnen und Bewerber, die allein aus gesundheitlichen Gründen nicht für den Polizeivollzugsdienst zugelassen worden sind, sollten im Hinblick auf das Urteil sehr genau prüfen, ob in der Gesamtschau bei Ihnen ein erheblich höheres Risiko für Leben und Gesundheit als für die anderen Beamten begründet kann. Denn nur in diesen Fällen ist der Ausschluss vom Polizeivollzugsdienst aufgrund einer möglichen Verwendungseinschränkung zulässig. Mitgeteilt und bearbeitet von Rechtsanwalt Jan General, www.kanzlei-general.de (Mitglied der Bundesvereinigung Öffentliches Recht, BOER e.V.).


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