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Zugriffe von ausländischen Gästen auf den Internetanschluss: Haftung des Anschlussinhabers

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In unserer Beratungspraxis stoßen wir sehr häufig auf folgenden Sachverhalt. Der Anschlussinhaber hatte Besuch von Verwandten oder Freunden aus dem Ausland. Diese baten um Zugang zum WLAN und ein paar Wochen, nachdem der Besuch wieder abgereist war, kam unangenehme Post – oft von Waldorf Frommer. Wenn die Adressaten der Abmahnung dann im Internet suchen, finden sie oft Hinweise auf einer „Halterhaftung“ und auch Anrufe bei der abmahnenden Kanzlei sind – wenig überraschend – nicht hilfreich. Daher soll in dem folgenden Beitrag die Frage der Haftung des Anschlussinhabers für ausländischen Gäste einmal näher durchleuchtet werden.

Störerhaftung des Anschlussinhabers?

Viele Beiträge, welche Abgemahnte im Internet finden, sind veraltet. Es war längere Zeit umstritten, ob und wie Anschlussinhaber für ihre Gäste haften. In der Bearshare-Entscheidung hat der BGH diese Frage noch offengelassen und nur entschieden, dass zumindest bei volljährigen Familienmitgliedern keine anlasslosen Überwachungspflichten bestehen. Dies hat der BGH nun in der Entscheidung vom 12. Mai 2016 – AZ I ZR 86/15 entschieden:

„Ob diese Maßstäbe auf volljährige Besucher, Gäste und Mitbewohner übertragbar sind, hat der Senat bislang offenlassen können. Im Streitfall ist die Frage entscheidungserheblich; sie ist zu bejahen. Für den Wohnungsinhaber besteht auch unabhängig von einer familiären Beziehung gegenüber volljährigen Mitbewohnern und Gästen keine entsprechende Belehrungspflicht (vgl. Borges, NJW 2014, 2305, 2307 f., 2310; Hofmann, ZUM 2014, 654, 659 f.; Mühlberger, GRUR 2009, 1022, 1026 f.). Sie ist regelmäßig unzumutbar.“

Der BGH begründet das mit dem Umstand, dass es heutzutage üblich ist, dass Besucher Zugang zum Internetanschluss bekommen. Das sei ähnlich wie bei der Überlassung eines Telefonanschlusses, eines PKWs oder einer Wohnung. Der Anschlussinhaber könne von seinen Gästen erwarten, dass diese sich rechtstreu verhalten.

Waldorf Frommer lässt nicht locker?

Viele Adressaten von Abmahnungen berichten mir, dass obwohl sie Waldorf Frommer mitteilten, dass ausländische Gäste zu Besuch waren, Waldorf Frommer nicht bereit war, die Akte zu schließen. Das ist wenig überraschend, weil in vielen Fällen die Darstellungen und Nachweise für die Rechtsverletzung eines Dritten nicht ausreichen. Ferner hat Waldorf Frommer natürlich ein Interesse daran, den Anschlussinhaber nicht einfach aus der Haftung zu entlasten, weil sonst zu befürchten ist, dass ihr Mandant „leer ausgeht“. Ich rate dringend in solchen Fällen Kontakt zu einem versierten Anwalt aufzusuchen, damit dieser samt Nachweisen den Fall ordentlich aufbereitet. Nur so wird Waldorf Frommer geneigt sein, die Akte zeitnah und verbindlich zu schließen.

Haftet der ausländische Gast?

Die Frage, die sich unmittelbar anschließt, ist ob der ausländische Gast danach verklagt werden kann. Die Antwort ist eindeutig: „Ja“. Der Gast haftet voll als Täter. Solange der Gast aber wieder dauerhaft im Ausland lebt, ist mir noch kein Fall untergekommen, wo er tatsächlich verklagt wurde. Der Aufwand ist wohl eher unverhältnismäßig.

Wie können Dr. Wachs Rechtsanwälte unterstützen?

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie gern auf unsere fast 10-jährige Erfahrung in diesem Bereich setzen und uns im Rahmen einer kurzen kostenlosen Ersteinschätzung kontaktieren. Wir helfen gern.


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