Zur Abwendbarkeit einer Fahrtenbuchauflage

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Warum hat es die Ordnungsbehörde eigentlich so eilig, den Anhörungs- oder Zeugenfragebogen zuzustellen? Es ist immer häufiger zu beobachten, dass die Ordnungsbehörden dem Halter eines gemessenen Fahrzeuges innerhalb weniger Tage einen Anhörungsbogen, in selteneren Fällen einen Zeugenfragebogen zustellen. Der Grund dafür ist die Vorbereitung der Verhängung einer Fahrtenbuchauflage.

Kann bei einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr der Fahrer des gemessenen Fahrzeugs nicht identifiziert werden, und muss deshalb das Bußgeldverfahren eingestellt, ist die Ordnungsbehörde unter Umständen berechtigt, dem Fahrzeughalter für das Fahrzeug oder sogar für alle seine Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs aufzuerlegen. Die Mindestdauer belüft sich dabei auf drei Monate.

Ist ein Privater von der Fahrtenbuchauflage bedroht, handelt es sich also nicht um ein Firmenfahrzeug, das gemessen wurde, kann nach ständiger Rechtssprechung dem Halter nach dem Verstoß nur für einen Zeitraum von 14 Tagen zugemutet werden, sich daran zu erinnern, wer das Fahrzeug am Tattag gefahren hat. Erreicht ihn der Anhörungs- oder Zeugenfragebogen später, und kann er sich nicht mehr erinnern, wer am Tattag das Fahrzeug geführt hat, ist die Folge, dass eine Fahrtenbuchauflage nicht mehr verhängt werden kann.

Maßgeblich ist die tatsächliche Kenntnisnahme des Anhörungsbogens durch den Adressaten. War der Betroffene zur Zeit der mutmaßlichen Zustellung des Anhörungs- oder Zeugenfragebogens z.B. im Urlaub und kann dies nachweisen, ist nicht der Einwurf in den Briefkasten des Betroffenen, sondern der Zeitpunkt maßgeblich, an dem er das Schreiben tatsächlich erhalten hat, also der Tag seiner Rückkehr aus dem Urlaub.

Es lohnt sich also insbesondere in Grenzfällen, nach Erhalt eines Anhörungs- oder Zeugenfragebogens einen Blick in den Kalender zu werfen und die Angelegenheit erst durch einen Fachanwalt überprüfen zu lassen, bevor die Antwort an die Ordnungsbehörde versandt wird.


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