Zurruhesetzung bedarf der Zustimmung des Integrationsamtes

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Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Zurruhesetzung eines Beamten bzw. Dienstordnungsangestellten ebenso wie die Kündigung von Arbeitnehmern der Zustimmung des Integrationsamtes bedarf. Damit stellt das Landesarbeitsgericht strengere formale Anforderungen an die Zurruhesetzung als die bisherige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung. Diese forderte bereits bisher die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, nicht jedoch die Zustimmung des Integrationsamtes.

Das Landesarbeitsgericht argumentiert, dass aus der Streichung des ehemaligen § 128 Abs. 2 SGB IX nicht eine Entbehrlichkeit der Zustimmung des Integrationsamtes hergeleitet werden kann. Wörtlich führt es aus: „Es ist demgemäß eine analoge Anwendung des § 92 SGB IX auf die hier zu beurteilende Fallkonstellation geboten und erforderlich, weil sich die Begriffe der Berufsunfähigkeit und Dienstunfähigkeit zwar unterscheiden, inhaltlich aber vergleichbare Sachverhalte regeln, die eine entsprechende Anwendung der oben bezeichneten Norm rechtfertigen (vgl. hierzu schon: BAG 20.10.1977 - 2 AZR 688/76 - EzA § 19 SchwbG Nr. 1). Sowohl die Dienstunfähigkeit als auch die Berufsunfähigkeit beschreiben Sachverhalte, in denen die betroffene Person aufgrund einer gesundheitlichen Disposition außer Stande ist, die ihm obliegenden Dienstpflichten (in vollem Umfang) zu erfüllen. Damit beschreiben sie vergleichbare Sachverhalte, die es erlauben, auch den Begriff der Dienstunfähigkeit entsprechend in den Anwendungsbereich des § 92 SGB IX hereinzuziehen." (vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 23.09.2010 - 5 Sa 737/10 -, juris). Auch aus den unterschiedlichen Rechtsfolgen von Zurruhesetzung und Kündigung folge nicht, dass das Integrationsamt keine Prüfungskompentenz in Zurruhesetzungsfällen hätte.

Das Gericht führt aus: „Es mag zwar sein, dass nach der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses eine nicht mehr rückgängig zu machende Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegt, die es gebietet, im Interesse der schwerbehinderten Menschen eine Prüfung durch das Integrationsamt vorzunehmen. Es mag darüber hinaus sein, dass im Falle einer festgestellten Dienstunfähigkeit die Chance oder Möglichkeit besteht, nach wieder eingetretener Dienstfähigkeit das Beamtenverhältnis oder das Dienstverhältnis als Dienstordnungsangestellter fortzusetzen. Genau diese Situation wird aber auch in § 92 SGB IX beschrieben. Der dort festgelegte erweiterte Beendigungsschutz erstreckt sich auch auf Fälle, wo die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht auf Dauer erfolgen muss, sondern vielmehr die Möglichkeit besteht, dass es zu einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses kommt. Es wird beispielhaft auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Falle einer Erwerbsminderung auf Zeit oder einer Berufsunfähigkeit auf Zeit verwiesen." (vgl. LAG, a.a.O.).

Mit dem vorliegenden Urteil kann auch in beamtenrechtlichen Fallgestaltungen geltend gemacht werden, dass im Zurruhesetzungsverfahren zwingend das Zustimmungsverfahren nach § 92 SGB IX einzuhalten ist. Für schwerbehinderte Beamte bedeutet das Urteil eine deutliche Verbesserung ihrer Rechtsposition, da die Zustimmung des Intergrationsamtes in einem eigenen verwaltungsrechtlichen Verfahren eingeholt werden muss.

Rechtsanwalt Jan General

www.kanzlei-general.com

Mitglied der Bundesvereinigung Öffentliches Recht (BOER)


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