Zusage guter Zeugnisbeurteilung kompensiert keinen Klageverzicht in Abwicklungsvereinbarung

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Sachverhalt

Der Kläger war seit März 2002 bei der Beklagten als Fleischer beschäftigt. Er war einem Schwerbehinderten gleichgestellt und seit längerer Zeit erkrankt. Der Kläger konnte seine Tätigkeit jedoch nach einer erfolgreichen Wiedereingliederung am 01. März 2013 wieder aufnehmen. Am 05. März 2013 überreichte der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger eine auf den 28. Februar 2013 datierte fristgerechte Kündigung. Der Geschäftsführer überreichte dem Kläger zudem eine auf den 28. Februar 2013 datierte Aufhebungsvereinbarung, die beide unterzeichneten. In der Aufhebungsvereinbarung hieß es, dass beide Parteien sich darüber einig sind, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der ausgesprochenen Kündigung beendet wird und dem Kläger ein qualifiziertes Endzeugnis mit guter Leistungs- und Führungsbewertung erteilt wird. Ferner sah die Aufhebungsvereinbarung vor, dass der Kläger ausdrücklich auf die Klageerhebung verzichtet und mit Abschluss der Vereinbarung alle gegenseitigen Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, gleich aus welchem Rechtsgrund, ob bekannt oder unbekannt, erledigt sind. Der Kläger erklärte am 14. März 2014 die Anfechtung/den Widerruf der Abwicklungsvereinbarung und erhob Kündigungsschutzklage. Er behauptete, der Geschäftsführer hätte ihn beim Abschluss der Abwicklungsvereinbarung getäuscht. Der Geschäftsführer habe ihm eine Abfindungszahlung in Höhe eines Monatsgehaltes sowie die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses ohne sozialversicherungsrechtliche Nachteile zugesagt. Im Vertrauen darauf habe der Kläger die Abwicklungsvereinbarung unterzeichnet, ohne diese genau gelesen zu haben. Die Abwicklungsvereinbarung benachteilige ihn unangemessen. Die Beklagte hingegen argumentierte, dass der Kläger die Abwicklungsvereinbarung unterzeichnete, weil er Zweifel daran hatte, ob er seine Arbeitsleistung aufgrund seiner Erkrankung erbringen könne. Eine unangemessene Benachteiligung scheidet aus, da der Kläger als Gegenleistung für den Klageverzicht ein gutes Zeugnis erhält.

Verfahrensgang

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers vor dem Bundesarbeitsgericht hatte Erfolg.

Aus den Entscheidungsgründen

Das Bundesarbeitsgericht hat ausgeführt, dass Verträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Verbraucherverträge sind, die vom Arbeitgeber vorformuliert sind und auf dessen Inhalt der Arbeitnehmer keinen Einfluss hat. Entsprechendes gilt für vorformulierte Vereinbarungen zur Beendigung, so dass die Abwicklungsvereinbarung der gerichtlichen Inhaltskontrolle unterliegt. Ein vor Ablauf von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklärter formularmäßiger Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage ist ohne eine ihn kompensierende Gegenleistung des Arbeitgebers wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers unwirksam. Eine unangemessene Benachteiligung liegt nicht erst dann vor, wenn der Arbeitnehmer in einer vorformulierten Erklärung ohne jegliche Gegenleistung auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage verzichtet. Eine unangemessene Benachteiligung liegt auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer für seinen Verzicht keine angemessene Kompensation erhält. Eine angemessene Kompensation sieht das Bundesarbeitsgericht nicht in der Erteilung eines überdurchschnittlichen qualifizierten Zeugnisses. Der Arbeitnehmer hat einen gesetzlichen Anspruch auf die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses. Eine Einigung über den Inhalt des Zeugnisses bedeutet für beide Seiten die Vermeidung eines Rechtsstreits über die konkrete Erfüllung des Zeugnisanspruchs. Im Hinblick auf die Erteilung einer überdurchschnittlichen Bewertung möchte das Bundesarbeitsgericht der Arbeitgeberin nicht unterstellen, dass diese sich wahrheitswidrig und zu Lasten künftiger Arbeitgeber zu einem Zeugnis verpflichtet hat, welches nicht den Tatsachen entspricht.

BAG vom 24.09.2015 – 2 AZR 347/14

Fazit und Kommentar

Eine rasche und rechtssichere Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Klageverzicht fordert ihren Preis. Als Gegenleistung ist ein überdurchschnittlich gutes Zeugnis nicht ausreichend, auch wenn aus Sicht des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer ein Zeugnisrechtsstreit und die hohen Darlegungs- und Beweishürden erspart bleiben. Erforderlich ist vielmehr ein Ausgleich zwischen dem Interesse des Arbeitnehmers an einem effektiven Bestandsschutz bei unwirksamer Kündigung und dem Interesse des Arbeitgebers an alsbaldiger Gewissheit, ob die Kündigung gerichtlich angegriffen wird oder Rechtsbeständigkeit eintritt. Zu empfehlen ist daher, eine Abwicklung mit einer messbaren Abfindungszahlung oder bspw. einer über den Urlaubsanspruch hinausgehender Freistellung zu vereinbaren.

Silvana Dzerek

Fachanwältin für Arbeitsrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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