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Zwischenstopp bei Direktflug lässt Reisepreisminderung zu

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

Ein juristisch nicht vorgebildeter Reisender muss auch bei einem Direktflug nicht mit einem Zwischenstopp rechnen. Im Falle eines solchen Zwischenstopps ist eine Reisepreisminderung möglich.

Endlich Urlaub! Jeder Arbeitnehmer kann ein Lied davon singen, wie sehr man sich auf die wohlverdiente Erholung freut. Umso ärgerlicher ist es natürlich, wenn einem diese Zeit vermiest wird.

Zwischenstopp: Vier Stunden längere Reisezeit

Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar eine Südostasienkreuzfahrt gebucht, die vertraglich auch den Hin- und Rückflug – ausgewiesen als Direktflüge – beinhaltete. Erst kurz vor Reisebeginn wurden die Eheleute darauf hingewiesen, dass bei beiden Flügen ein Zwischenstopp eingelegt werde. Das führte auf der Hinreise sogar zu einer Verspätung von über vier Stunden. Als die Eheleute wieder zu Hause ankamen, wollten sie den Reisepreis mindern.

Reisepreisminderung wegen Mangel

Nach Ansicht des Amtsgerichts (AG) Rostock stelle ein Zwischenstopp auch bei einem Direktflug einen Mangel gemäß § 651d BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) dar. Im Gegensatz zu einem Nonstop-Flug sei bei einem Direktflug in juristischer Hinsicht zwar mit einem Zwischenstopp zu rechnen. Der unerfahrene und juristisch ungebildete Reisende verstehe unter dem Wort „direkt“ aber eher „geradewegs“, sodass er auch bei einem Direktflug keinen Zwischenstopp erwarte. Im Übrigen sei der Zwischenstopp mit einigen Unannehmlichkeiten wie zeitlichen Verzögerungen oder einem erhöhten Stressfaktor verbunden, die vom Reisenden nicht hingenommen werden müssten. Da hier der Hin- und der Rückflug betroffen waren, hielt das Gericht eine Minderung des Tagesreisepreises in Höhe von jeweils 10 Prozent für angemessen.

(AG Rostock, Urteil v. 18.03.2011, Az.: 47 C 241/10)

(VOI)

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