Der Eisenbahninfrastrukturbeirat hat die Aufgabe,
- 1.
die Regulierungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und der Erstellung des Berichts nach § 14b Abs. 4 zu beraten, - 2.
der Regulierungsbehörde Vorschläge für die Schwerpunkte ihrer Tätigkeit zu machen.