(1) Zum Zwecke der Durchführung dieser Verordnung haben die zuständigen Zahlstellen der Länder im Sinne des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Bundesanstalt und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau folgende Daten landwirtschaftlicher Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu übermitteln:
- 1.
die Betriebsnummer nach § 8 Absatz 1 Nummer 5 der InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Mai 2021 (BAnz AT 28.05.2021 V2) geändert worden ist, - 2.
die Angabe, ob zu der Betriebsnummer eine Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden nach Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für das Jahr 2021 beantragt wurde und erfolgte, - 3.
als Grundlage für die Zahlung die Angabe über: - a)
die alternative oder kumulative Einhaltung der für das Unternehmen maßgeblichen Landbewirtschaftungsmethoden nach Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, aufgeschlüsselt nach - aa)
Anbaudiversifizierung, - bb)
Dauergrünlanderhalt oder - cc)
Bereitstellung ökologischer Vorrangflächen,
- b)
die Erfüllung mindestens einer der Voraussetzungen nach Artikel 43 Absatz 10 oder Artikel 44 Absatz 3 Buchstabe a oder b oder c oder Artikel 46 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, - c)
die Erfüllung der Anforderungen für die ökologische/biologische Landwirtschaft nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, - d)
das Vorhandensein von Dauerkulturen, - e)
die Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung, - f)
das ausschließliche Vorhandensein von Ackerflächen, deren Umfang geringer als 10 Hektar ist,
- 4.
eine Kürzung der Zahlung um mehr als 25 Prozent im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, unter Angabe des im Rahmen der Gewährung von Direktzahlungen beantragten Betrags, des Betrags der Kürzung und des angewandten Sanktionsbetrags, - 5.
die Bankverbindungen der Betriebsinhaber nach § 8 Absatz 1 Nummer 6 der InVeKoS-Verordnung, - a)
für die eine Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden nach Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für das Jahr 2021 aus einem der in Nummer 3 Buchstabe a, b, c oder d genannten Gründe erfolgte und - b)
deren Zahlung nach Buchstabe a nicht um mehr als 25 Prozent im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gekürzt wurde.
(2) Die Datenübermittlung nach Absatz 1 hat auf Anforderung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau zu erfolgen für Unternehmen, für die sie die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 festgestellt hat. In der Anforderung hat die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau die Betriebsnummer nach § 8 Absatz 1 Nummer 5 der InVeKoS-Verordnung zu übermitteln.