Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 3306
Spalte 1 |
Spalte 2 |
Spalte 3 |
Nr. |
Verwertungsverfahren |
Zugelassene Altholzkategorien |
Besondere Anforderungen |
A I |
A II |
A III |
A IV |
1 |
Aufbereitung von Altholz zu Holzhackschnitzeln und Holzspänen für die Herstellung von Holzwerkstoffen |
ja |
ja |
(ja) |
|
Die Aufbereitung von Altholz der Altholzkategorie A III ist nur zulässig, wenn Lackierungen und Beschichtungen durch eine Vorbehandlung weitgehend entfernt wurden oder im Rahmen des Aufbereitungsprozesses entfernt werden. |
2 |
Gewinnung von Synthesegas zur weiteren chemischen Nutzung |
ja |
ja |
ja |
ja |
Eine Verwertung ist nur in hierfür nach § 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes genehmigten Anlagen zulässig. |
3 |
Herstellung von Aktivkohle/Industrieholzkohle |
ja |
ja |
ja |
ja |
Eine Verwertung ist nur in hierfür nach § 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes genehmigten Anlagen zulässig. |