§ 15f AltTZG 1996 - Übergangsregelung nach dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
Wurde mit der Altersteilzeit vor dem 1. April 2003 begonnen, gelten Arbeitnehmer, die bis zu diesem Zeitpunkt in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben, auch nach dem 1. April 2003 als versicherungspflichtig beschäftigt, wenn sie die bis zum 31. März 2003 geltenden Voraussetzungen für das Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung weiterhin erfüllen.
Anwälte zum AltTZG 1996

Rechtsanwalt Dr. Marcus A. Ernst LL.M.
10005 New York

Lawyer & Solicitor Sven Walker
M5H 3M7 Toronto

Abogada Dagmar Henriquez
1000, 507 Panama-Stadt