Ordnungswidrig im Sinne des § 97 Abs. 2 Nr. 31 des Arzneimittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
als Betreiber eines Arzneimittelgroßhandels - a)
entgegen § 2 Abs. 1 eine verantwortliche Person nicht bestellt oder - b)
(weggefallen)
- 2.
als nach § 2 Abs. 1 bestellte Person - a)
entgegen § 4 Abs. 1 oder 3 Arzneimittel umfüllt oder abpackt, - b)
entgegen § 4a Absatz 1 ein Arzneimittel erwirbt, - c)
entgegen § 5 Abs. 1 Arzneimittel nicht in der vorgeschriebenen Weise lagert, - d)
entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 Arzneimittel nicht in der vorgeschriebenen Weise aufbewahrt, - e)
entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 Arzneimittel nicht kennzeichnet, - f)
entgegen § 5 Abs. 3 Satz 3 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig informiert, - g)
entgegen § 6 Abs. 2 den Lieferungen keine Unterlagen oder Unterlagen mit nicht richtigen oder nicht vollständigen Angaben beifügt, - h)
entgegen § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, - i)
Aufzeichnungen oder Nachweise nicht entsprechend § 7 Abs. 3 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 7a Abs. 2 Satz 3, aufbewahrt oder - j)
entgegen § 7 Abs. 3 Satz 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit § 7a Abs. 2 Satz 3 Aufzeichnungen oder Nachweise unleserlich macht oder Veränderungen vornimmt oder
- 3.
als Arzneimittelvermittler - a)
entgegen § 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 2, oder Absatz 2 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt, - b)
entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 2, eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt, - c)
entgegen § 7 Absatz 3 Satz 5 oder 6, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 2, eine Aufzeichnung unleserlich macht oder eine Veränderung vornimmt oder - d)
entgegen § 9 Absatz 3 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig informiert.