(1) Berechtigt sind
- 1.
Bundesbeamte, - 2.
Richter im Bundesdienst, - 3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, sowie - 4.
zum Bund abgeordnete Beamte und Richter.
(2) Berechtigt sind nicht
- 1.
im Grenzverkehr tätige Beamte bei dienstlichen Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland, - 2.
Ehrenbeamte und - 3.
ehrenamtliche Richter.