§ 8 AuslWBGDV 2 - Nebenurkunden (§ 5 Abs. 1 des Gesetzes)

Die Anerkennung eines Dollarbonds erstreckt sich auf die dazu ausgegebenen Zins-, Gewinnanteil-, Erneuerungs- und Bezugscheine sowie anderen Nebenurkunden derselben Stücknummer, auch wenn diese Nebenurkunden nicht vorgelegt werden.