(1) Der Ausführer ist verpflichtet, für jede von einer Zollstelle vorgenommene Abschreibung gemäß § 23 oder § 25 unter Bezugnahme auf die Ausfuhranmeldung ausführliche Register oder Aufzeichnungen zu führen. Diese müssen folgende Angaben enthalten:
- 1.
die Registriernummer der Ausfuhranmeldung, - 2.
das Datum der Annahme der Ausfuhranmeldung, - 3.
die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Abschreibung vorgenommen wurde, - 4.
die Antragsnummer der Genehmigung, - 5.
die Menge oder den Wert der abgeschriebenen Waren und - 6.
die Restmenge oder den Restwert der Waren.
(2) Die Register oder Aufzeichnungen sind für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren.