§ 46 AWV 2013 - Genehmigungserfordernisse für Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste
(1) Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste bedürfen der Genehmigung, wenn
- 1.
die Güter sich - a)
in einem Drittland befinden oder - b)
im Inland befinden und noch nicht einfuhrrechtlich abgefertigt sind und
- 2.
die Güter in ein anderes Drittland geliefert werden sollen.
(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn das Handels- und Vermittlungsgeschäft nach § 4a des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen genehmigungspflichtig ist.